Investitionsabzugsbeträge bei steuerbefreiten Solaranlagen

Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags für eine nun steuerbefreite Photovoltaikanlage ist jedenfalls vorerst rechtens.

Die Gel­tend­ma­chung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags setzt vor­aus, dass das ange­schaff­te Wirt­schafts­gut zur Erzie­lung betrieb­li­cher Ein­künf­te ver­wen­det wird. Da durch die rück­wir­ken­de Steu­er­be­frei­ung klei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen die Gewinn­ermitt­lungs­pflicht für vie­le Solar­an­la­gen­be­trei­ber ent­fal­len ist, kön­nen vor 2021 gel­tend gemach­te Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge in vie­len Fäl­len nicht mehr für ab 2022 ange­schaff­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ver­wen­det wer­den und wer­den des­halb vom Finanz­amt rück­gän­gig gemacht.

Das Finanz­ge­richt Köln hat die­se Pra­xis in einem Ver­fah­ren über die Aus­set­zung der Voll­zie­hung bestä­tigt. Der Steu­er­zah­ler hat­te sei­ne Anla­ge in 2022 ange­schafft, also noch vor der Geset­zes­än­de­rung. Das Gericht meint aber, dass es kei­nen beson­de­ren Schutz der Erwar­tung gibt, dass die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge bestehen bleibt. Gegen die Ent­schei­dung ist eine Beschwer­de beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig. Das letz­te Wort in die­ser Fra­ge wird aber wohl noch eini­ge Zeit auf sich war­ten las­sen, denn ver­mut­lich wird sich auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt noch mit der Fra­ge beschäf­ti­gen müs­sen, da zahl­rei­che Solar­an­la­gen­käu­fer von der Rechts­än­de­rung betrof­fen sind und nun nach­träg­lich auf den fest ein­ge­plan­ten Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ver­zich­ten sol­len.