Verspätete Pauschalversteuerung kann zu Beitragspflicht führen

Erfolgt die tatsächliche Pauschalversteuerung von Leistungen an Arbeitnehmer nicht zeitnah zur Entgeltabrechnung, entfällt die Beitragsfreiheit für diese Leistungen in der Sozialversicherung.

Pau­schal ver­steu­er­te Leis­tun­gen des Arbeit­ge­bers sind in vie­len Fäl­len von der Bei­trags­pflicht in der Sozi­al­ver­si­che­rung befreit. Dazu muss die Pau­schal­ver­steue­rung aber zeit­nah erfol­gen, wie ein Unter­neh­men beim Bun­des­so­zi­al­ge­richt schmerz­haft erfah­ren muss­te. Nach der 2015 geän­der­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung reicht die blo­ße Mög­lich­keit der pau­scha­len Besteue­rung nicht mehr für eine Bei­trags­frei­heit aus. Die Pau­schal­be­steue­rung muss tat­säch­lich und mit der Ent­gel­tab­rech­nung durch­ge­führt wer­den, wie das Gericht bestä­tigt hat.

Im Streit­fall ging es um Zuwen­dun­gen im Rah­men einer Betriebs­ver­an­stal­tung, die den Frei­be­trag von 110 Euro pro Arbeit­neh­mer über­stie­gen. Die Ver­an­stal­tung fand im Sep­tem­ber 2015 statt, der Arbeit­ge­ber nahm die Pau­schal­ver­steue­rung aber erst im März 2016 vor, also zu einem Zeit­punkt, zu dem die Ent­gel­tab­rech­nun­gen für Sep­tem­ber 2015 sowohl sozi­al­ver­si­che­rungs- als auch steu­er­recht­lich nicht mehr änder­bar waren. Auf­grund die­ser ver­spä­te­ten Pau­schal­ver­steue­rung muss­te das Unter­neh­men nun Bei­trä­ge und Umla­gen von rund 60.000 Euro auf die pau­schal ver­steu­er­ten Leis­tun­gen abfüh­ren.