Erfassung von Gutscheinen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Vergütet ein Dritter die Leistungen aufgrund eines Gutscheins, dann fallen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst mit dieser Zahlung der Vergütung die entsprechenden Einnahmen an, nicht schon bei der Leistungsausführung.

In einem Ver­fah­ren, in dem es haupt­säch­lich um die Schät­zungs­be­fug­nis­se des Finanz­amts ging, hat der Bun­des­fi­nanz­hof auch Fest­stel­lun­gen zur Erfas­sung von Ein­nah­men aus bestimm­ten Gut­schei­nen bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung getrof­fen. Im Fall von Rabatt­gut­schei­nen, bei denen spä­ter ein Drit­ter die an den Kun­den erbrach­te Leis­tung ver­gü­tet, fließt laut des Urteils die Ein­nah­me nicht schon mit der Über­ga­be des Gut­scheins durch den Kun­den an den Unter­neh­mer zu, son­dern erst dann, wenn der Drit­te (in der Regel der Gut­schein­aus­stel­ler) die Zah­lung leis­tet.