Datenaustausch zu Auslandskonten ist verfassungsgemäß

Der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch verstößt nicht gegen Grundrechte der betroffenen Steuerzahler.

Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern erhält von ande­ren Staa­ten inzwi­schen regel­mä­ßig Infor­ma­tio­nen über die dort von deut­schen Staats­bür­gern geführ­ten Bank­kon­ten. Es spei­chert die­se Daten und lei­tet sie bei Bedarf an die zustän­di­gen Finanz­be­hör­den wei­ter. Die­ser auto­ma­ti­sche Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über aus­län­di­sche Finanz­kon­ten ver­stößt nicht gegen das Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung der davon betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler.

Mit die­ser Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Kla­ge meh­re­rer Steu­er­zah­ler abge­wie­sen, die Kon­ten in der Schweiz haben und gegen die Über­mitt­lung der Kon­to­stän­de ihrer Schwei­zer Bank­kon­ten an das Bun­des­zen­tral­amt zu Fel­de gezo­gen waren. Zwar stellt die Ver­ar­bei­tung und Spei­che­rung einen Ein­griff in die infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung dar, aber die­ser ist nach der Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs gerecht­fer­tigt.