Voraussetzungen für Option zum Teileinkünfteverfahren

Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Teileinkünfteverfahren auch in den folgenden vier Jahren anzuwenden, selbst wenn die Voraussetzungen in der Zwischenzeit entfallen sind.

Für die Erträ­ge aus der Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft kann unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren anstel­le der Abgel­tungs­teu­er gewählt wer­den. Der Antrag auf das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren gilt — solan­ge er nicht wider­ru­fen wird — laut dem Gesetz auch für die fol­gen­den vier Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me, ohne dass die Antrags­vor­aus­set­zun­gen erneut zu bele­gen sind. Zu die­ser Rege­lung hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun klar­ge­stellt, dass das Finanz­amt das Vor­lie­gen der Antrags­vor­aus­set­zun­gen in den fol­gen­den vier Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men unter­stel­len muss, auch wenn die­se in der Zwi­schen­zeit weg­ge­fal­len sein soll­ten.

Der Fis­kus woll­te die Rege­lung so ver­stan­den wis­sen, dass das Finanz­amt ledig­lich auf den stän­di­gen Nach­weis der Vor­aus­set­zun­gen ver­zich­tet, aber das Teil­ein­künf­tei­ver­fah­ren in einem spä­te­ren Kalen­der­jahr ver­wei­gern kann, wenn die Vor­aus­set­zun­gen inzwi­schen weg­ge­fal­len sind. Dem­ge­gen­über meint der Bun­des­fi­nanz­hof, dass die­se Aus­le­gung des Finanz­amts von der Geset­zes­be­grün­dung und dem Sinn­zu­sam­men­hang der Rege­lung nicht gedeckt ist.