Erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung

Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen Betriebsgegenstände vermietet werden und ausschließlich aus eigenen Grundbesitz bestehen.

Unter­neh­men, die aus­schließ­lich Wohn­im­mo­bi­li­en und Kapi­tal­ver­mö­gen ver­wal­ten, kön­nen bei der Gewer­be­steu­er die erwei­ter­te Kür­zung in Anspruch neh­men. Dass die erwei­te­re Kür­zung auch im Fall einer Betriebs­ver­pach­tung in Fra­ge kom­men kann, hat der Bun­des­fi­nanz­hof bestä­tigt: Eine Betriebs­ver­pach­tung ist nicht kür­zungs­schäd­lich, wenn die wesent­li­chen, dem Betrieb das Geprä­ge geben­den Betriebs­ge­gen­stän­de ver­mie­tet wer­den und es sich dabei aus­schließ­lich um eige­nen bebau­ten oder unbe­bau­ten Grund­be­sitz han­delt. Die Mit­ver­mie­tung von Gebäu­de­be­stand­tei­len, die dem gemein­schaft­li­chen Eigen­tum zuge­ord­net sind, ist dabei ein zwin­gend not­wen­di­ger Teil der Über­las­sung eige­nen Grund­be­sit­zes und des­halb nicht kür­zungs­schäd­lich.