Anhebung der Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen

Im Handelsrecht sind die monetären Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen, nach denen sich auch die Offenlegungspflichten richten, um rund 25 % angehoben worden.

Recht schnell und geräusch­los hat die Regie­rung die geplan­te Anhe­bung der han­dels­recht­li­chen Schwel­len­wer­te für die Betriebs­grö­ßen­klas­sen umge­setzt, die ins­be­son­de­re für den Umfang der Offen­le­gungs­pflich­ten von Bedeu­tung sind. Das “Zwei­te Gesetz zur Ände­rung des DWD-Geset­zes sowie zur Ände­rung han­dels­recht­li­cher Vor­schrif­ten” wur­de im April ver­kün­det. Dadurch wer­den die mone­tä­ren Schwel­len­wer­te um rund 25 % ange­ho­ben. Die letz­te sol­che Anhe­bung durch das Bilanz­richt­li­ni­en-Umset­zungs­ge­setz liegt inzwi­schen neun Jah­re zurück.

Nach den neu­en Schwel­len­wer­ten kann eine Kapi­tal­ge­sell­schaft nun bis zu 450.000 Euro an Bilanz­sum­me (bis­her 350.000 Euro) und 900.000 Euro an Umsatz­er­lö­sen (bis­her 700.000 Euro) haben, um noch als Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu gel­ten. Für die übri­gen Betriebs­grö­ßen­klas­sen wur­den die bei­den mone­tä­ren Schwel­len­wer­te jeweils exakt um 25 % ange­ho­ben. Die neu­en Schwel­len­wer­te sind zwin­gend auf Jah­res- und Kon­zern­ab­schlüs­se, Lage­be­rich­te sowie Kon­zern­la­ge­be­rich­te für das nach dem 31. Dezem­ber 2023 begin­nen­de Geschäfts­jahr anzu­wen­den, dür­fen jedoch bereits ein Jahr frü­her ange­wen­det wer­den.