Erbenhaftung für Erbschaftsteuer nicht auf den Nachlass beschränkt

Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, Erbschaftsteuerschulden vorrangig oder ausschließlich in den ungeteilten Nachlass zu vollstrecken.

Zwar sieht das Erb­schaft­steu­er­ge­setz vor, dass der Nach­lass bis zur Erbaus­ein­an­der­set­zung eben­falls für die Erb­schaft­steu­er haf­tet. Das Finanz­amt ist nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs jedoch nicht ver­pflich­tet, Erb­schaft­steu­er­schul­den vor­ran­gig oder aus­schließ­lich in den unge­teil­ten Nach­lass zu voll­stre­cken. Im Streit­fall hat­te die Klä­ge­rin einen Anteil an einem hohen Ver­mö­gen geerbt, konn­te aber zu dem Zeit­punkt, als das Finanz­amt die Erb­schaft­steu­er ein­for­der­te, noch nicht dar­auf zugrei­fen, weil die Erben­ge­mein­schaft noch unver­än­dert bestand. Dem Wunsch der Erbin, in den Nach­lass zu voll­stre­cken folg­te das Finanz­amt nicht und pfän­de­te statt­des­sen ihre Pri­vat­kon­ten.