Nachversteuerung bei Eigentumsaufgabe an einem Familienheim

Auch bei weiterer Selbstnutzung im Rahmen eines lebenslangen Wohnrechts führt die Übertragung eines Familienheims innerhalb von zehn Jahren zu einer Nachversteuerung bei der Erbschaftsteuer.

Die Steu­er­be­frei­ung bei der Erb­schaft­steu­er für den Erwerb eines selbst­ge­nutz­ten Fami­li­en­heims durch den über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner ent­fällt rück­wir­kend, wenn der Erbe das Eigen­tum am Fami­li­en­heim inner­halb von zehn Jah­ren nach der Erb­schaft auf einen Drit­ten über­trägt. Soweit ist die gesetz­li­che Rege­lung klar. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun jedoch klar­ge­stellt, dass die­se Rege­lung zur Nach­ver­steue­rung auch dann greift, wenn die Selbst­nut­zung zu Wohn­zwe­cken auf­grund eines lebens­lan­gen Nieß­brauchs fort­ge­setzt wird. Eine Über­tra­gung des Fami­li­en­heims an die gemein­sa­men Kin­der vor Ablauf der Zehn-Jah­res-Frist ist daher auch dann steu­er­schäd­lich, wenn ein lebens­lan­ges Wohn­recht für das Fami­li­en­heim bestehen bleibt.