Behandlung des Kurzarbeitergeldes bei der Lohnsumme

Bei der erbschaftsteuerlichen Lohnsummenregelung wird auch das nicht vom Unternehmen selbst getragene Kurzarbeitergeld als Teil der Lohnsumme gewertet.

Die Begüns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen bei der Erb­schaft­steu­er hängt von der Ein­hal­tung bestimm­ter Lohn­sum­men inner­halb des Fort­füh­rungs­zeit­raums ab. Wie sich Kurz­ar­beit, von der vie­le Betrie­be auf­grund der Coro­na-Kri­se betrof­fen waren oder noch sind, auf die Lohn­sum­me aus­wirkt, hat die Finanz­ver­wal­tung nun klar­ge­stellt und dabei eine Ent­schei­dung im Sin­ne der Unter­neh­men getrof­fen. Danach ist bei der Ermitt­lung der Lohn­sum­me der in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung aus­ge­wie­se­ne Auf­wand für Löh­ne und Gehäl­ter anzu­set­zen, ohne dass davon das von der Bun­des­agen­tur für Arbeit aus­ge­zahl­te und gewinn­wirk­sam gebuch­te Kurz­ar­bei­ter­geld abge­zo­gen wird.

In Fäl­len, in denen das Kurz­ar­bei­ter­geld bilan­zi­ell als durch­lau­fen­der Pos­ten behan­delt wird, ist es mit ent­spre­chen­dem Kon­ten­nach­weis zusätz­lich zum aus­ge­wie­se­nen Lohn- und Gehalts­auf­wand bei der Ermitt­lung der Lohn­sum­me zu berück­sich­ti­gen. Allein die befris­te­te Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit hat damit also kei­ne wesent­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die Lohn­sum­me.