Erbschaft und Schenkung

Um noch recht­zei­tig vor der Bun­des­tags­wahl diver­se Ände­run­gen im Steu­er­recht umset­zen zu kön­nen, wur­den die­se in zwei bereits lau­fen­de Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­ge­nom­men, die jetzt abge­schlos­sen sind.
Ein geerb­ter Pflicht­teils­an­spruch unter­liegt auch dann der Erb­schaft­steu­er­pflicht, wenn der Erb­las­ser den Pflicht­teils­an­spruch selbst nie gel­tend gemacht hat.
Wenn der bio­lo­gi­sche Vater nicht gleich­zei­tig auch der recht­li­che Vater ist, kommt für eine Schen­kung an das Kind trotz­dem die güns­ti­ge Steu­er­klas­se I zur Anwen­dung.
Ban­ken müs­sen bei der Mel­dung der Ver­mö­gens­wer­te eines Erb­las­sers ans Finanz­amt auch die von einer unselb­stän­di­gen Nie­der­las­sung im Aus­land ver­wahr­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ange­ben.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bekannt gege­ben, in wel­chen Ver­fah­ren 2017 vor­aus­sicht­lich ein Urteil fal­len wird.
Bei Schen­kun­gen, die dem Finanz­amt ver­schwie­gen wor­den sind, beginnt der Zins­lauf für die Hin­ter­zie­hungs­zin­sen zwölf Mona­te nach dem Zeit­punkt der Schen­kung.
Ein neu­es Gesetz bringt neben umfas­sen­den Mit­tei­lungs- und Anzei­ge­pflich­ten für Geschäfts­be­zie­hun­gen ins Aus­land auch eine gene­rel­le Abschaf­fung des steu­er­li­chen Bank­ge­heim­nis­ses.
Die Zah­lung einer Abfin­dung zur Bei­le­gung des Rechts­streits um die Erben­stel­lung kann als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar sein.
Im Gegen­satz zu einer Abtre­tung ist eine unwi­der­ruf­li­che Bevoll­mäch­ti­gung des Schen­kers zur Aus­übung der Stimm­rech­te nicht schäd­lich für die Steu­er­be­güns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen.
Die Über­tra­gung eines Ein­zel­kon­tos zwi­schen Ehe­leu­ten kann Schen­kungsteu­er aus­lö­sen, wenn der Emp­fän­ger nicht nach­wei­sen kann, dass ihm das Ver­mö­gen auf dem Kon­to auch schon vor­her teil­wei­se oder ganz gehör­te.