Erbschaft und Schenkung

Bei Schen­kun­gen, die dem Finanz­amt ver­schwie­gen wor­den sind, beginnt der Zins­lauf für die Hin­ter­zie­hungs­zin­sen zwölf Mona­te nach dem Zeit­punkt der Schen­kung.
Ein neu­es Gesetz bringt neben umfas­sen­den Mit­tei­lungs- und Anzei­ge­pflich­ten für Geschäfts­be­zie­hun­gen ins Aus­land auch eine gene­rel­le Abschaf­fung des steu­er­li­chen Bank­ge­heim­nis­ses.
Die Zah­lung einer Abfin­dung zur Bei­le­gung des Rechts­streits um die Erben­stel­lung kann als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar sein.
Im Gegen­satz zu einer Abtre­tung ist eine unwi­der­ruf­li­che Bevoll­mäch­ti­gung des Schen­kers zur Aus­übung der Stimm­rech­te nicht schäd­lich für die Steu­er­be­güns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen.
Die Über­tra­gung eines Ein­zel­kon­tos zwi­schen Ehe­leu­ten kann Schen­kungsteu­er aus­lö­sen, wenn der Emp­fän­ger nicht nach­wei­sen kann, dass ihm das Ver­mö­gen auf dem Kon­to auch schon vor­her teil­wei­se oder ganz gehör­te.
Mit meh­re­ren Mona­ten Ver­spä­tung hat der Gesetz­ge­ber die Vor­ga­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Erb­schaft­steu­er auf Betriebs­ver­mö­gen jetzt umge­setzt.
Psy­chi­sche Grün­de recht­fer­ti­gen nicht die Unmög­lich­keit der Selbst­nut­zung eines Fami­li­en­heims, wenn wei­ter­hin die selbst­stän­di­ge Füh­rung eines Haus­halts mög­lich ist.
Auch wer nur beschränkt erb­schaft­steu­er­pflich­tig ist, hat Anspruch auf die höhe­ren Frei­be­trä­ge, die voll steu­er­pflich­ti­gen Erben zuste­hen.
Der Fis­kus hat zu zwei Urtei­len über die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim und den Trans­fer der Steu­er­be­güns­ti­gung bei Erbaus­ein­an­der­set­zun­gen Stel­lung genom­men.
Der Erb­schaft­steu­er-Kom­pro­miss der Regie­rungs­ko­ali­ti­on ist vom Bun­des­rat in den Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­wie­sen wor­den.