Erbschaft und Schenkung

Auch wenn die Ursa­che für einen Scha­den durch den Erb­las­ser geschaf­fen wur­de, sind dar­aus fol­gen­de Repa­ra­tur­kos­ten nicht als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar.
Nach dem Tod des Erb­las­sers fäl­li­ge Ein­kom­men­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen sind als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar.
Bay­ern will die von den übri­gen Bun­des­län­dern beschlos­se­ne Richt­li­nie zur Anwen­dung der Erb­schaft­steu­er­re­form aus dem letz­ten Jahr nicht anwen­den.
Die Erb­schaft­steu­er auf eine Abfin­dung für den Pflicht­teils­an­spruch rich­tet sich nach dem Ver­wandt­schafts­grad zum Erben.
Um noch recht­zei­tig vor der Bun­des­tags­wahl diver­se Ände­run­gen im Steu­er­recht umset­zen zu kön­nen, wur­den die­se in zwei bereits lau­fen­de Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­ge­nom­men, die jetzt abge­schlos­sen sind.
Ein geerb­ter Pflicht­teils­an­spruch unter­liegt auch dann der Erb­schaft­steu­er­pflicht, wenn der Erb­las­ser den Pflicht­teils­an­spruch selbst nie gel­tend gemacht hat.
Wenn der bio­lo­gi­sche Vater nicht gleich­zei­tig auch der recht­li­che Vater ist, kommt für eine Schen­kung an das Kind trotz­dem die güns­ti­ge Steu­er­klas­se I zur Anwen­dung.
Ban­ken müs­sen bei der Mel­dung der Ver­mö­gens­wer­te eines Erb­las­sers ans Finanz­amt auch die von einer unselb­stän­di­gen Nie­der­las­sung im Aus­land ver­wahr­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de ange­ben.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bekannt gege­ben, in wel­chen Ver­fah­ren 2017 vor­aus­sicht­lich ein Urteil fal­len wird.
Bei Schen­kun­gen, die dem Finanz­amt ver­schwie­gen wor­den sind, beginnt der Zins­lauf für die Hin­ter­zie­hungs­zin­sen zwölf Mona­te nach dem Zeit­punkt der Schen­kung.