Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Neben der Ver­öf­fent­li­chung neu­er Taxo­no­mi­en für die E-Bilanz hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auch zur Über­mitt­lungs­pflicht für Kon­ten­nach­wei­se Stel­lung genom­men, die für Wirt­schafts­jah­re nach 2024 gilt.
Für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Spen­den an aus­län­di­sche Orga­ni­sa­tio­nen gel­ten ab 2025 neue Rege­lun­gen, die einen Ein­trag der Orga­ni­sa­ti­on im Zuwen­dungs­emp­fän­ger­re­gis­ter vor­aus­set­zen.
Die Steu­er­fahn­dung wer­tet aktu­ell Daten­pa­ke­te ver­schie­de­ner Platt­for­men und Agen­tu­ren aus, um ins­be­son­de­re Influ­en­cer mit höhe­ren Ein­künf­ten zu ermit­teln, die sich bis­her der Steu­er­pflicht ent­zo­gen haben.
Nur in beson­de­ren Fäl­len setzt der Erlass von Säum­nis­zu­schlä­gen aus Bil­lig­keits­grün­den vor­aus, dass auch beim Finanz­ge­richt ein Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung gestellt wur­de.
Die Finanz­äm­ter neh­men künf­tig kei­nen Vor­läu­fig­keits­ver­merk zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag mehr in neue Steu­er­be­schei­de auf.
Die Mit­tei­lung über eine erge­bins­lo­se Außen­prü­fung ist kein Ver­wal­tungs­akt und damit nicht mit dem Ein­spruch oder einer Kla­ge anfecht­bar, wenn die Steu­er­be­schei­de doch noch nach­träg­lich geän­dert wer­den sol­len.
Vor allem auf­grund inzwi­schen beschlos­se­ner Steu­er­erleich­te­run­gen pro­gnos­ti­zie­ren die Steu­er­schät­zer in ihrer Früh­jah­res­schät­zung einen deut­li­chen Rück­gang des Steu­er­auf­kom­mens.
Durch KI sol­len die meis­ten ein­fa­che Fäl­le auto­ma­ti­siert ver­an­lagt wer­den und damit dem Finanz­amt mehr Zeit für kom­ple­xe Steu­er­fäl­le geben.
Nach­dem die Nied­rig­zins­pha­se inzwi­schen zumin­dest teil­wei­se wie­der vor­bei ist, sind Säum­nis­zu­schlä­ge zumin­dest ab 2022 nicht auf­grund ihrer Höhe ver­fas­sungs­wid­rig.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag in sei­ner aktu­el­len Form abge­wie­sen.