Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Neben dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 und dem Aktiv­ren­ten­ge­setz hat der Bun­des­rat den Weg für ver­schie­de­ne wei­te­re steu­er­li­che Ände­rungs­ge­set­ze und Ver­ord­nun­gen frei gemacht.
In der Zeit rund um Weih­nach­ten ver­zich­ten die Finanz­äm­ter soweit mög­lich tra­di­tio­nell auf belas­ten­de Maß­nah­men.
Die Befrei­ung von E-Autos von der Kfz-Steu­er wird bis 2035 ver­län­gert und gilt dann für alle Fahr­zeu­ge, die bis zum Jahr 2030 neu zuge­las­sen wer­den. Ein neu­es För­der­pro­gramm für E-Autos ist eben­falls in Pla­nung.
Dank posi­ti­ver Kon­junk­tur­aus­sich­ten darf sich der Fis­kus in den kom­men­den Jah­ren über stei­gen­de Steu­er­ein­nah­men freu­en.
Bei einem Antrag auf Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand spielt es kei­ne Rol­le, ob bei einem Ein­spruch per E-Mail auch eine Lese­be­stä­ti­gung ange­for­dert wur­de oder nicht.
Im Rah­men einer Betriebs­prü­fung kann das Finanz­amt auch E-Mails mit steu­er­li­chem Bezug ver­lan­gen, soweit die­se den Cha­rak­ter von Han­dels- und Geschäfts­brie­fen erfül­len.
Auch wenn eine sorg­fäl­ti­ge schrift­li­che Fest­le­gung von Ver­ein­ba­run­gen mit nahe­ste­hen­den Per­so­nen und Gesell­schaf­ten immer anzu­ra­ten ist, han­delt es sich dabei nicht um eine zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug.
In einem Pilot­pro­jekt tes­tet die Hes­si­sche Finanz­ver­wal­tung ein Ver­fah­ren, bei dem das Finanz­amt den Steu­er­zah­lern die Erstel­lung der Steu­er­erklä­rung abnimmt.
Erteilt das Finanz­amt meh­re­ren Per­so­nen die­sel­be ver­bind­li­che Aus­kunft, fällt dafür nur eine gemein­sa­me Gebühr an.
Bei Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Wert­pa­pier­in­sti­tu­ten soll die Auf­be­wah­rungs­frist für Buchungs­be­le­ge wie­der auf zehn Jah­re ver­län­gert wer­den.