Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag in sei­ner aktu­el­len Form abge­wie­sen.
Die pan­de­mie­be­dingt ver­län­ger­ten Abga­be­fris­ten für Steu­er­erklä­run­gen lau­fen nach und nach aus. Bei einer Selbst­ab­ga­be gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2024 wie­der die regu­lä­re Abga­be­frist.
Für Aus­set­zungs­zin­sen kommt zumin­dest eine teil­wei­se Aus­set­zung der Voll­zie­hung in Fra­ge, bis abschlie­ßend geklärt ist, ob deren Höhe ver­fas­sungs­kon­form ist.
Stellt das Finanz­amt im Rah­men einer Betriebs­prü­fung fest, dass Auf­zeich­nungs­pflich­ten ver­letzt wur­den, kann es auch bereits bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de noch ändern.
Neben der E-Rech­nung, der Grund­steu­er­re­form und höhe­ren Frei­be­trä­gen gibt es vie­le wei­te­re Ände­run­gen, auf die sich die Steu­er­zah­ler 2025 ein­stel­len müs­sen.
Mit dem Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz wird der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif für 2025 und 2026 ange­passt und das Kin­der­geld erhöht.
Auch in der neu­es­ten Steu­er­schät­zung gibt es für die öffent­li­chen Kas­sen wenig posi­ti­ve Nach­rich­ten, nach­dem die schwa­che Kon­junk­tur zu wei­ter sin­ken­den Steu­er­ein­nah­men führt.
Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Auch wenn das Finanz­amt bei der Anfor­de­rung von Unter­la­gen die Vor­ga­ben der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung beach­ten muss, steht die­se regel­mä­ßig nicht der Zuläs­sig­keit einer sol­chen Anfor­de­rung ent­ge­gen.
Wegen ver­län­ger­ter Brief­lauf­zei­ten gel­ten Steu­er­be­schei­de ab 2025 erst am vier­ten Tag nach der Auf­ga­be zur Post als zuge­gan­gen.