Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Mit dem Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz, das kurz­zei­tig als Zwei­tes Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 fir­mier­te, wer­den vor allem ers­te Punk­te der Wachs­tums­in­itia­ti­ve im Steu­er­recht umge­setzt und die Frei­be­trä­ge sowie Tarifeck­wer­te bei der Ein­kom­men­steu­er ange­passt.
In einem Gut­ach­ten für das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt beschei­nigt die Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer dem Soli in sei­ner aktu­el­len Form gleich aus zwei Grün­den Ver­fas­sungs­wid­rig­keit.
Ab 2025 sol­len Unter­neh­men nach dem Wil­len des Fis­kus den ers­ten Schritt zu einer kom­plet­ten Erfas­sung aller Umsät­ze durch das Finanz­amt machen und für B2B-Umsät­ze nur noch elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen ver­wen­den.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die jähr­li­che Posi­tiv­lis­te mit den wei­ter­hin gül­ti­gen Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen ver­öf­fent­licht.
Nach­dem es Alter­na­ti­ven zur Fest­set­zung von Aus­set­zungs­zin­sen gibt, bestehen gegen deren Höhe kei­ne ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Beden­ken.
Säum­nis­zu­schlä­ge sind trotz Nied­rig­zins­ni­veau auch in den Jah­ren nach 2018 ver­fas­sungs- und euro­pa­rechts­kon­form.
Ein Ver­kli­cken beim Import der Daten in die Steu­er­soft­ware ist nicht mit einem Schreib­feh­ler beim Aus­fül­len der Steu­er­erklä­rung ver­gleich­bar und ermög­licht daher nicht die spä­te­re Ände­rung des bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­scheids.
Solan­ge der Steu­er­be­scheid in Bezug auf den Soli vor­läu­fig und beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bereits ein Mus­ter­ver­fah­ren anhän­gig ist, ist eine Kla­ge gegen die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Solis nicht gerecht­fer­tigt.
Allein for­ma­le Män­gel bei der Buch­füh­rung recht­fer­ti­gen noch kei­ne Schät­zungs­be­fug­nis des Finanz­amts, sofern es nicht auch sach­li­che Män­gel gibt, die eine Schät­zung nahe­le­gen.
In der letz­ten Steu­er­schät­zung gehen die Exper­ten kon­junk­tur­be­dingt von rück­läu­fi­gen Steu­er­ein­nah­men für die Staats­kas­se aus.