Personal, Arbeit und Soziales

Das neue Jahr bringt höhe­re Frei­be­trä­ge und GWG-Grenz­wer­te, nied­ri­ge­re Bei­trags­sät­ze, die Betriebs­ren­ten- und die Invest­ment­steu­er­re­form sowie vie­le wei­te­re Ände­run­gen mit sich.
Nur weil der Zah­lung von steu­er­be­güns­tig­ten Zuschüs­sen des Arbeit­ge­bers eine Lohn­her­ab­set­zung vor­aus­ge­gan­gen ist, darf das Finanz­amt nicht ein­fach die Pau­scha­lie­rung ver­wei­gern.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich mit den Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs zu vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen für einen Fir­men­wa­gen aus­ein­an­der­ge­setzt.
Die gute Lage am Arbeits­markt führt zu einer Redu­zie­rung des Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­trags um 0,1 % zum Jah­res­wech­sel.
Die Gestel­lung von Bröt­chen und Kaf­fee ist kein voll­wer­ti­ges Früh­stück und damit nur mit den tat­säch­li­chen Kos­ten statt mit dem amt­li­chen Sach­be­zugs­wert anzu­set­zen.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt muss prü­fen, ob der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Zins­satz für die Bewer­tung von Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen ver­fas­sungs­wid­rig hoch ist.
Durch die nach wie vor sehr gute Kon­junk­tur sinkt die Insol­venz­geld­um­la­ge im kom­men­den Jahr um 0,03 % auf dann 0,06 %.
In den meis­ten Fäl­len liegt die Kos­ten­über­nah­me für Deutsch­kur­se durch den Arbeit­ge­ber im ganz über­wie­gend betrieb­li­chen Inter­es­se und stellt damit kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn dar.
Die vor­aus­sicht­li­chen Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen und die Bezugs­grö­ße für 2018 ste­hen jetzt fest.
Jubi­lar­fei­ern für alle Jubi­la­re des Betriebs sind nor­ma­le Betriebs­ver­an­stal­tun­gen, die Ehrung eines ein­zel­nen Jubi­lars dage­gen nicht — mit ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Fol­gen.