Umsatzsteuer

Auch der Ver­kauf des Inven­tars einer Gast­stät­te, deren Räu­me von einem Drit­ten ange­mie­tet sind, kann eine umsatz­steu­er­freie Geschäfts­ver­äu­ße­rung sein.
Den umsatz­steu­er­li­chen Vor­ga­ben für Rech­nungs­an­ga­ben genügt jede Anschrift, unter der das Unter­neh­men erreich­bar ist.
Die bis zum 10. Janu­ar gezahl­te Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung kann bei der Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung grund­sätz­lich dem Vor­jahr zuge­rech­net wer­den, auch wenn der 10. Janu­ar auf ein Wochen­en­de fällt.
Der Bun­des­rat und der Bun­des­tag haben sich mit dem Ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 beschäf­tigt und vor der Ver­ab­schie­dung noch eini­ge wei­te­re Ände­run­gen vor­ge­nom­men.
Aus den vom Arbeit­ge­ber über­nom­me­nen Kos­ten für einen rein betrieb­lich ver­an­lass­ten Umzug des Arbeit­neh­mers ist der Vor­steu­er­ab­zug mög­lich.
Ein Rei­se­ver­an­stal­ter kann sich für aus dem EU-Aus­land bezo­ge­ne Rei­se­vor­leis­tun­gen auf das güns­ti­ge­re EU-Recht beru­fen.
Ob Leis­tun­gen eines Sport­ver­eins gegen geson­der­tes Ent­gelt umsatz­steu­er­frei sind, lässt der Bun­des­fi­nanz­hof vom Euro­päi­schen Gerichts­hof prü­fen.
Bei der Ver­mie­tung von Immo­bi­li­en an einen Land­wirt, der sei­ne Umsät­ze nach Durch­schnitts­sät­zen ver­steu­ert, ist kei­ne Optie­rung zur Umsatz­steu­er­pflicht mög­lich.
Die Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung im Janu­ar soll­te bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung auch im Fall einer Ver­schie­bung des Fäl­lig­keits­ter­mins als regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­be im Vor­jahr abzieh­bar sein.
Die Finanz­ver­wal­tung hat die Vor­ga­ben zur Hand­ha­bung von Anzah­lun­gen bei einer Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft ergänzt.