Selbständige und Unternehmer

Die Schluss­bi­lanz kann auch nach der Anmel­dung einer Umwand­lung noch zeit­nah nach­ge­reicht wer­den, selbst wenn sie zum Zeit­punkt der Anmel­dung noch gar nicht erstellt ist.
Ab dem 1. Juli 2025 muss die Anschaf­fung oder Außer­be­trieb­nah­me von Kas­sen und ande­ren elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­te­men inner­halb von einem Monat dem Fis­kus gemel­det wer­den.
Die Regie­rungs­ko­ali­ti­on setzt ers­te Maß­nah­men im Steu­er­recht um, mit denen Anrei­ze für pri­va­te Inves­ti­tio­nen geschaf­fen wer­den sol­len, dar­un­ter erwei­ter­te Abschrei­bungs­mög­lich­kei­ten ab dem 1. Juli 2025.
Über­nimmt ein Part­ner in einer Gemein­schafts­pra­xis oder Part­ner­schafts­ge­sell­schaft im Wesent­li­chen orga­ni­sa­to­ri­sche Auf­ga­ben, lie­gen trotz­dem Ein­künf­te aus einer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit vor, wenn er dane­ben zumin­dest eine mini­ma­le behan­deln­de oder bera­ten­de Tätig­keit für Pati­en­ten oder Man­dan­ten aus­übt.
Es bleibt dabei, dass der Anscheins­be­wei­se für eine pri­va­te Fahr­zeug­nut­zung durch den Unter­neh­mer nur mit umfas­sen­den und stich­hal­ti­gen Indi­zi­en oder einem Fahr­ten­buch wider­legt wer­den kann.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag in sei­ner aktu­el­len Form abge­wie­sen.
In einem Son­die­rungs­pa­pier geben die vor­aus­sicht­li­chen künf­ti­gen Koali­ti­ons­part­ner einen ers­ten Ein­blick in ihre Plä­ne im Steu­er-, Sozi­al- und Arbeits­recht.
Die Tätig­keit eines Täto­wie­rers kann eine gewer­be­steu­er­freie künst­le­ri­sche Tätig­keit sein.
Vie­le Betrie­be müs­sen ab 2025 die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be erst dann ermit­teln und abfüh­ren, wenn die im Jahr ins­ge­samt gezahl­ten bei­trags­pflich­ti­gen Ent­gel­te über 700 Euro lie­gen.
Die neu­en Pausch­be­trä­ge für Sach­ent­nah­men für das Jahr 2025 ste­hen fest und fal­len um rund 3 — 4 % höher aus als in 2024.