Selbständige und Unternehmer

Stellt das Finanz­amt im Rah­men einer Betriebs­prü­fung fest, dass Auf­zeich­nungs­pflich­ten ver­letzt wur­den, kann es auch bereits bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de noch ändern.
Neben der E-Rech­nung, der Grund­steu­er­re­form und höhe­ren Frei­be­trä­gen gibt es vie­le wei­te­re Ände­run­gen, auf die sich die Steu­er­zah­ler 2025 ein­stel­len müs­sen.
Allein die Absicht, ein Wirt­schafts­gut vor Ablauf sei­ner tech­ni­schen Nut­zungs­dau­er zu ver­kau­fen, macht das Wirt­schafts­gut noch nicht zum Teil des Umlauf­ver­mö­gens.
Ein Fahr­ten­buch darf bei der Erschüt­te­rung des Anscheins­be­wei­ses für eine pri­va­te Fahr­zeug­nut­zung nicht allein mit der Begrün­dung außer Betracht gelas­sen wer­den, es han­de­le sich um ein nicht ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Pausch­be­trä­ge für Aus­lands­rei­se­kos­ten mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2025 an die Preis- und Kauf­kraft­ent­wick­lung in den ein­zel­nen Län­dern ange­passt.
Mit dem Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz wird der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif für 2025 und 2026 ange­passt und das Kin­der­geld erhöht.
Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Das Bun­des­amt für Jus­tiz wird in Fäl­len, in denen die Offen­le­gungs­frist für den Jah­res­ab­schluss 2023 bereits abge­lau­fen ist, erst im April mit der Ein­lei­tung von Ord­nungs­geld­ver­fah­ren begin­nen.
Die ein­ma­li­ge Steu­er­ver­güns­ti­gung für den Gewinn aus einer Betriebs­ver­äu­ße­rung kann auch ver­braucht wer­den, wenn das Finanz­amt den Vor­teil eigen­mäch­tig und ohne Antrag des Unter­neh­mers gewährt hat.
Bun­des­tag und Bun­des­rat haben die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen, um die Tarifer­mä­ßi­gung für Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft auch nach 2022 fort­zu­füh­ren.