Einkommensteuer — Immobilien

Trotz recht­li­cher Ände­run­gen durch die WEG-Reform sind Zah­lun­gen in die Erhal­tungs­rück­la­ge auch wei­ter­hin kei­ne Wer­bungs­kos­ten eines Ver­mie­ters.
Auch wenn beim Finanz­amt noch ein Ein­spruch anhän­gig ist, erlas­sen die Städ­te und Gemein­den einen Grund­steu­er­be­scheid, der bei Bedarf dann nach­träg­lich kor­ri­giert wird.
Wird der letz­te Teil des Grund­be­sit­zes auch nur einen Tag vor Ablauf des Ver­an­la­gungs­zeit­raums ver­kauft, besteht kein Anspruch auf die erwei­ter­te Kür­zung bei der Gewer­be­steu­er.
Inzwi­schen haben meh­re­re Finanz­ge­rich­te ent­schie­den, dass das Bun­des­mo­dell für die Grund­steu­er­re­form ver­fas­sungs­ge­mäß ist.
Neben der E-Rech­nung, der Grund­steu­er­re­form und höhe­ren Frei­be­trä­gen gibt es vie­le wei­te­re Ände­run­gen, auf die sich die Steu­er­zah­ler 2025 ein­stel­len müs­sen.
Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Nach­träg­li­che Aus­ga­ben für eine inzwi­schen steu­er­be­frei­te Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge kön­nen mög­li­cher­wei­se doch gel­tend gemacht wer­den.
Auf­wen­dun­gen für das Insol­venz­ver­fah­ren kön­nen allen­falls in bestimm­ten Fäl­len mit im Rah­men der Ver­mö­gens­ver­wer­tung erziel­ten Gewin­nen ver­rech­net wer­den.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ernst­li­che Zwei­fel dar­an, dass ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge allein wegen der rück­wir­kend ein­ge­führ­ten Steu­er­be­frei­ung rück­gän­gig zu machen ist.
Auch wenn das Finanz­amt bei der Anfor­de­rung von Unter­la­gen die Vor­ga­ben der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung beach­ten muss, steht die­se regel­mä­ßig nicht der Zuläs­sig­keit einer sol­chen Anfor­de­rung ent­ge­gen.