Einkommensteuer — Immobilien

Ein Gar­ten­grund­stück in einem Land­schafts­schutz­ge­biet kann bei der Grund­steu­er nicht ein­fach mit dem Boden­richt­wert für bau­rei­fes Land ange­setzt wer­den.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag in sei­ner aktu­el­len Form abge­wie­sen.
In den Bun­des­län­dern, die bei der Grund­steu­er­re­form das Bun­des­mo­dell anwen­den, haben die Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer bis Mit­te 2024 in 13 % der Fäl­le Ein­spruch ein­ge­legt.
Auch erst nach­träg­lich ver­ein­bar­te Son­der­wün­sche kön­nen der Grund­er­werb­steu­er unter­lie­gen, sofern ein Zusam­men­hang mit dem Kauf­ver­trag für ein noch zu errich­ten­des Gebäu­de besteht.
Trotz recht­li­cher Ände­run­gen durch die WEG-Reform sind Zah­lun­gen in die Erhal­tungs­rück­la­ge auch wei­ter­hin kei­ne Wer­bungs­kos­ten eines Ver­mie­ters.
Auch wenn beim Finanz­amt noch ein Ein­spruch anhän­gig ist, erlas­sen die Städ­te und Gemein­den einen Grund­steu­er­be­scheid, der bei Bedarf dann nach­träg­lich kor­ri­giert wird.
Wird der letz­te Teil des Grund­be­sit­zes auch nur einen Tag vor Ablauf des Ver­an­la­gungs­zeit­raums ver­kauft, besteht kein Anspruch auf die erwei­ter­te Kür­zung bei der Gewer­be­steu­er.
Inzwi­schen haben meh­re­re Finanz­ge­rich­te ent­schie­den, dass das Bun­des­mo­dell für die Grund­steu­er­re­form ver­fas­sungs­ge­mäß ist.
Neben der E-Rech­nung, der Grund­steu­er­re­form und höhe­ren Frei­be­trä­gen gibt es vie­le wei­te­re Ände­run­gen, auf die sich die Steu­er­zah­ler 2025 ein­stel­len müs­sen.
Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.