Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Mehr Kin­der­geld und eine Anpas­sung steu­er­li­cher Eck­wer­te bedeu­ten vor allem für Fami­li­en eine finan­zi­el­le Ver­bes­se­rung.
Wer als pri­vat Ver­si­cher­ter Pati­ent Krank­heits­kos­ten selbst trägt, um eine Bei­trags­er­stat­tung zu erhal­ten, kann die­se Kos­ten nicht mit den erstat­te­ten Bei­trä­gen ver­rech­nen.
Auch wenn das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis wegen einer län­ge­ren Erkran­kung vor­läu­fig gekün­digt wer­den muss, besteht der Anspruch auf Kin­der­geld wäh­rend der Erkran­kung des Kin­des fort.
Ehe­paa­re kön­nen bei der Ein­zel­ver­an­la­gung auch einen Behin­der­ten-Pausch­be­trag hälf­tig auf­tei­len las­sen.
Der Koali­ti­ons­ver­trag lie­fert eine Vor­schau auf die Maß­nah­men, die die neu geschlos­se­ne Gro­ße Koali­ti­on im Steu­er­recht plant.
Sind bei­de Ehe­gat­ten in einem Pfle­ge­heim unter­ge­bracht, ist beim Abzug der Heim­kos­ten eine dop­pel­te Haus­halts­er­spar­nis abzu­zie­hen.
Bei einer Aus­bil­dung mit per Rechts­vor­schrift gere­gel­ter Aus­bil­dungs­zeit endet der Kin­der­geld­an­spruch nicht schon mit der Bekannt­ga­be des Prü­fungs­er­geb­nis­ses.
Auch zur Behand­lung eines Lipö­dems ist eine Fett­ab­sau­gung ohne vor­he­ri­ges amts­ärzt­li­ches Attest nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar.
Das neue Jahr bringt höhe­re Frei­be­trä­ge und GWG-Grenz­wer­te, nied­ri­ge­re Bei­trags­sät­ze, die Betriebs­ren­ten- und die Invest­ment­steu­er­re­form sowie vie­le wei­te­re Ände­run­gen mit sich.
Wenn für den glei­chen Zeit­raum eine gesetz­li­che und eine pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung besteht, sind die Bei­trä­ge zur Basis­ab­si­che­rung in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung nicht als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar.