GmbH-Ratgeber

Eine vom Anteil am Stamm­ka­pi­tal abwei­chen­der Gewinn­an­teil wird vom Finanz­amt auch nach einem wirk­sa­men sat­zungs­durch­bre­chen­den Beschluss aner­kannt.
Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Nach einer wirk­sa­men Antrag­stel­lung ist das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren auch in den fol­gen­den vier Jah­ren anzu­wen­den, selbst wenn die Vor­aus­set­zun­gen schon nach dem ers­ten Jahr ent­fal­len sind.
Das Hono­rar für den Steu­er­be­ra­ter, der den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn aus dem Ver­kauf eines Gesell­schafts­an­teils ermit­telt und erklärt, gehört zu den abzieh­ba­ren Ver­äu­ße­rungs­kos­ten.
Unab­hän­gig davon, ob Tan­tie­men tat­säch­lich aus­ge­zahlt wer­den, gel­ten sie bei einem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses als fäl­lig und zuge­flos­sen, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist.
Der Bun­des­tag hat das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz IV ver­ab­schie­det, mit dem neben ande­ren Maß­nah­men auch Auf­be­wah­rungs­fris­ten ver­kürzt, umsatz­steu­er­li­che Pflich­ten erleich­tert und eine digi­ta­le Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den ein­ge­führt wer­den sol­len.
Wenn die Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug einer Ver­sor­gungs­kom­po­nen­te nicht ein­deu­tig gere­gelt sind, hat das kei­ne schäd­li­chen Fol­gen für die Pen­si­ons­rück­stel­lung zu einer ande­ren Ver­sor­gungs­kom­po­nen­te, deren Vor­aus­set­zun­gen klar bestimmt sind.
Nach einer wirk­sa­men erst­ma­li­gen Antrag­stel­lung ist das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren auch in den fol­gen­den vier Jah­ren anzu­wen­den, selbst wenn die Vor­aus­set­zun­gen in der Zwi­schen­zeit ent­fal­len sind.
Mit Ver­zö­ge­rung und deut­lich redu­zier­tem Umfang ist das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz doch noch ver­ab­schie­det wor­den und in Kraft getre­ten.
Die auf einen Aus­schüt­tungs­an­spruch ent­fal­len­de Kapi­tal­ertrag­steu­er ist kei­ne Nach­lass­ver­bind­lich­keit, womit die Aus­schüt­tung dop­pelt mit Steu­er belas­tet wird.