GmbH-Ratgeber

Unab­hän­gig davon, ob Tan­tie­men tat­säch­lich aus­ge­zahlt wer­den, gel­ten sie bei einem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses als fäl­lig und zuge­flos­sen, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist.
Das Hono­rar für den Steu­er­be­ra­ter, der den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn aus dem Ver­kauf eines Gesell­schafts­an­teils ermit­telt und erklärt, gehört zu den abzieh­ba­ren Ver­äu­ße­rungs­kos­ten.
Wenn die Vor­aus­set­zun­gen für den Bezug einer Ver­sor­gungs­kom­po­nen­te nicht ein­deu­tig gere­gelt sind, hat das kei­ne schäd­li­chen Fol­gen für die Pen­si­ons­rück­stel­lung zu einer ande­ren Ver­sor­gungs­kom­po­nen­te, deren Vor­aus­set­zun­gen klar bestimmt sind.
Mit Ver­zö­ge­rung und deut­lich redu­zier­tem Umfang ist das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz doch noch ver­ab­schie­det wor­den und in Kraft getre­ten. Die wesent­li­chen Ände­run­gen ken­nen Sie schon aus einem vor­he­ri­gen News­let­ter. In die­sem Update sind nun wei­te­re Detail­än­de­run­gen aus dem Gesetz ergänzt.
Nach einer wirk­sa­men erst­ma­li­gen Antrag­stel­lung ist das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren auch in den fol­gen­den vier Jah­ren anzu­wen­den, selbst wenn die Vor­aus­set­zun­gen in der Zwi­schen­zeit ent­fal­len sind.
Die auf einen Aus­schüt­tungs­an­spruch ent­fal­len­de Kapi­tal­ertrag­steu­er ist kei­ne Nach­lass­ver­bind­lich­keit, womit die Aus­schüt­tung dop­pelt mit Steu­er belas­tet wird.
Trotz Pri­vat­nut­zungs­ver­bots spricht zumin­dest im Rah­men einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung ein Anscheins­be­weis für die pri­va­te Fahr­zeug­nut­zung durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer.
Die Löschung einer Limi­ted im bri­ti­schen Han­dels­re­gis­ter führt zu einer Schluss­be­steue­rung mit Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven.
Der allei­ni­ge Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer einer Kapi­tal­ge­sell­schaft kann auch dann eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Beschäf­ti­gung aus­üben, wenn die Auf­trag­ge­ber ihre Ver­trä­ge nur mit der Gesell­schaft abge­schlos­sen haben.
Anders als bei der Lohn­steu­er gilt für eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ohne Fahr­ten­buch oder ähn­li­che Maß­nah­men grund­sätz­lich ein Anscheins­be­weis dafür, dass der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ein betrieb­li­ches Fahr­zeug auch pri­vat nutzt.