Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Mit dem Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz wird der Ein­kom­men­steu­er­ta­rif für 2025 und 2026 ange­passt und das Kin­der­geld erhöht.
Auch in der neu­es­ten Steu­er­schät­zung gibt es für die öffent­li­chen Kas­sen wenig posi­ti­ve Nach­rich­ten, nach­dem die schwa­che Kon­junk­tur zu wei­ter sin­ken­den Steu­er­ein­nah­men führt.
Nach zahl­rei­chen Anpas­sun­gen wäh­rend des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens ist das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 nun ver­ab­schie­det und bringt neben einer Neu­re­ge­lung der umsatz­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht.
Auch wenn das Finanz­amt bei der Anfor­de­rung von Unter­la­gen die Vor­ga­ben der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung beach­ten muss, steht die­se regel­mä­ßig nicht der Zuläs­sig­keit einer sol­chen Anfor­de­rung ent­ge­gen.
Wegen ver­län­ger­ter Brief­lauf­zei­ten gel­ten Steu­er­be­schei­de ab 2025 erst am vier­ten Tag nach der Auf­ga­be zur Post als zuge­gan­gen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt auf­ge­for­dert, die Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät der Höhe von Aus­set­zungs­zin­sen ab 2019 zu über­prü­fen.
Die Höhe der Säum­nis­zu­schlä­ge ist auch für Zeit­räu­me nach 2018 nicht ver­fas­sungs­wid­rig, wie der Bun­des­fi­nanz­hof erneut bestä­tigt hat.
Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat die EU-Vor­ga­ben zur Mel­de­pflicht grenz­über­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen als zuläs­sig ein­ge­stuft.
Nur in bestimm­ten Fäl­len ist eine Ein­sicht in die Steu­er­ak­te beim Finanz­amt über­haupt mög­lich, und nach Abschluss der Ver­an­la­gung ist eine Ein­sicht­nah­me für außer­steu­er­li­che Zwe­cke gene­rell aus­ge­schlos­sen.
Zwar gilt die DSGVO auch für den Fis­kus, aller­dings sind die dar­aus resul­tie­ren­den Aus­kunfts­an­sprü­che gegen­über dem Finanz­amt in der Regel beschränkt.