Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Die Finanz­äm­ter neh­men künf­tig kei­nen Vor­läu­fig­keits­ver­merk zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag mehr in neue Steu­er­be­schei­de auf.
Nur in beson­de­ren Fäl­len setzt der Erlass von Säum­nis­zu­schlä­gen aus Bil­lig­keits­grün­den vor­aus, dass auch beim Finanz­ge­richt ein Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung gestellt wur­de.
Die Mit­tei­lung über eine erge­bins­lo­se Außen­prü­fung ist kein Ver­wal­tungs­akt und damit nicht mit dem Ein­spruch oder einer Kla­ge anfecht­bar, wenn die Steu­er­be­schei­de doch noch nach­träg­lich geän­dert wer­den sol­len.
Vor allem auf­grund inzwi­schen beschlos­se­ner Steu­er­erleich­te­run­gen pro­gnos­ti­zie­ren die Steu­er­schät­zer in ihrer Früh­jah­res­schät­zung einen deut­li­chen Rück­gang des Steu­er­auf­kom­mens.
Durch KI sol­len die meis­ten ein­fa­che Fäl­le auto­ma­ti­siert ver­an­lagt wer­den und damit dem Finanz­amt mehr Zeit für kom­ple­xe Steu­er­fäl­le geben.
Nach­dem die Nied­rig­zins­pha­se inzwi­schen zumin­dest teil­wei­se wie­der vor­bei ist, sind Säum­nis­zu­schlä­ge zumin­dest ab 2022 nicht auf­grund ihrer Höhe ver­fas­sungs­wid­rig.
Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen den Soli­da­ri­täts­zu­schlag in sei­ner aktu­el­len Form abge­wie­sen.
Die pan­de­mie­be­dingt ver­län­ger­ten Abga­be­fris­ten für Steu­er­erklä­run­gen lau­fen nach und nach aus. Bei einer Selbst­ab­ga­be gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2024 wie­der die regu­lä­re Abga­be­frist.
Für Aus­set­zungs­zin­sen kommt zumin­dest eine teil­wei­se Aus­set­zung der Voll­zie­hung in Fra­ge, bis abschlie­ßend geklärt ist, ob deren Höhe ver­fas­sungs­kon­form ist.
Stellt das Finanz­amt im Rah­men einer Betriebs­prü­fung fest, dass Auf­zeich­nungs­pflich­ten ver­letzt wur­den, kann es auch bereits bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de noch ändern.