Umsatzsteuer

Bei Dau­er­leis­tun­gen sowie Neben- und Ver­brauchs­kos­ten wirkt sich die Sen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze eben­falls aus.
Die umsatz­steu­er­li­che Hand­ha­bung von Anzah­lun­gen hängt vom Zeit­punkt der spä­te­ren Lie­fe­rung oder Leis­tung ab.
Die Ent­ste­hung der Umsatz­steu­er hängt allein vom Datum der Lie­fe­rung oder Leis­tung ab.
Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezem­ber 2020 gel­ten nied­ri­ge­re Umsatz­steu­er­sät­ze von 16 % und 5 % statt 19 % und 7 %.
Die Gro­ße Koali­ti­on hat ein umfang­rei­ches Kon­junk­tur­pa­ket mit vie­len Ände­run­gen im Steu­er­recht geschnürt.
Wäh­rend der Ver­zicht auf die Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Immo­bi­li­en­ver­käu­fe nur im nota­ri­el­len Kauf­ver­trag erklärt wer­den kann, ist die Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­zichts bis zur Bestands­kraft der Umsatz­steu­er­fest­set­zung mög­lich.
Zu den umsatz­steu­er­frei­en Heil­be­hand­lun­gen kön­nen auch medi­zi­ni­sche Tele­fon­be­ra­tun­gen zäh­len, wenn sie eine the­ra­peu­ti­sche Ziel­set­zung haben.
Mit dem Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz sol­len neben der befris­te­ten Redu­zie­rung des Umsatz­steu­er­sat­zes in der Gas­tro­no­mie noch wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht umge­setzt wer­den.
Die Bun­des­re­gie­rung hat wei­te­re Hilfs­maß­nah­men im Steu­er- und Sozi­al­recht für Betrof­fe­ne der Coro­na-Kri­se beschlos­sen.
Neben Ände­run­gen bei grenz­über­schrei­ten­den Geschäf­ten ändern sich im Umsatz­steu­er­recht 2020 eini­ge Grenz­wer­te und die Steu­er­sät­ze für bestimm­te Pro­duk­te und Leis­tun­gen.