Umsatzsteuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe bleibt bei der Umsatzsteuer komplett außen vor und ist daher auch nicht als steuerfreier oder nicht steuerbarer Umsatz zu erklären.

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern weist dar­auf hin, dass die Coro­na-Sofort­hil­fen für Unter­neh­men zwar bei der Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er als Betriebs­ein­nah­me zu erfas­sen sind. Aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht han­delt es sich aber um ech­te nicht­steu­er­ba­re Zuschüs­se, die weder in den Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen noch in den Umsatz­steu­er-Jah­res­er­klä­run­gen als steu­er­freie oder nicht steu­er­ba­re Umsät­ze anzu­ge­ben sind. Fehl­ein­tra­gun­gen in den Erklä­rungs­vor­dru­cken füh­ren zu unnö­ti­gen Rück­fra­gen sei­tens des Finanz­amts und damit zu zeit­li­chen Ver­zö­ge­run­gen bei der Bear­bei­tung der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen sowie der Erstat­tung ange­mel­de­ter Vor­steu­er­gut­ha­ben. Für die ande­ren finan­zi­el­len Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te von Bund und Län­dern (Dar­le­hens­pro­gram­me, Bürg­schafts­pro­gram­me etc.) ist die steu­er­li­che Behand­lung dage­gen im Ein­zel­fall zu prü­fen, da die­se steu­er­lich teil­wei­se anders zu bewer­ten sind.