Einkommensteuer — Ehepartner und Kinder

Ist der Unter­halts­emp­fän­ger nicht im gesam­ten Kalen­der­jahr unter­halts­be­dürf­tig, dann ist der Höchst­be­trag für steu­er­lich abzugs­fä­hi­gen Unter­halt antei­lig zu kür­zen.
Die Umwand­lung einer ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft in eine Ehe ist ein rück­wir­ken­des Ereig­nis, das die rück­wir­ken­de Anwen­dung des Split­ting­ta­rifs recht­fer­tigt.
Pro­zess­kos­ten zur Rück­ho­lung eines Kin­des kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar sein.
Erträ­ge aus dem Wei­ter­ver­kauf von stark gefrag­ten Ein­tritts­kar­ten sind kei­ne steu­er­pflich­ti­gen Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne.
Wird eine wei­ter­füh­ren­de Aus­bil­dung nicht zum nächst­mög­li­chen Ter­min begon­nen, gilt sie als Zweit­aus­bil­dung mit ent­spre­chen­den Fol­gen beim Kin­der­geld.
Die Gren­zen des Haus­halts wer­den nicht aus­nahms­los durch die Grund­stücks­gren­ze abge­steckt, wes­halb im Ein­zel­fall auch Leis­tun­gen jen­seits des Grund­stücks für den Steu­er­bo­nus in Fra­ge kom­men.
Mehr Kin­der­geld und eine Anpas­sung steu­er­li­cher Eck­wer­te bedeu­ten vor allem für Fami­li­en eine finan­zi­el­le Ver­bes­se­rung.
Wer als pri­vat Ver­si­cher­ter Pati­ent Krank­heits­kos­ten selbst trägt, um eine Bei­trags­er­stat­tung zu erhal­ten, kann die­se Kos­ten nicht mit den erstat­te­ten Bei­trä­gen ver­rech­nen.
Auch wenn das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis wegen einer län­ge­ren Erkran­kung vor­läu­fig gekün­digt wer­den muss, besteht der Anspruch auf Kin­der­geld wäh­rend der Erkran­kung des Kin­des fort.
Ehe­paa­re kön­nen bei der Ein­zel­ver­an­la­gung auch einen Behin­der­ten-Pausch­be­trag hälf­tig auf­tei­len las­sen.