Steuerverwaltung und Steuerprüfungen

Der­zeit ist ein Bre­x­it-Steu­er­be­gleit­ge­setz in Arbeit, das Unter­neh­mer, Gesell­schaf­ter und Ries­ter-Spa­rer vor unge­woll­ten steu­er­li­chen Fol­gen des Bre­xits schüt­zen soll.
Eine ver­bind­li­che Aus­kunft des Finanz­amts kann bei bedeu­ten­den Steu­er­fra­gen Rechts­si­cher­heit für die Zukunft geben.
Erneut pro­gnos­ti­ziert die aktu­ells­te Steu­er­schät­zung Mehr­ein­nah­men für die öffent­li­chen Haus­hal­te.
Schon ab 2014 sind die Zin­sen für Nach­zah­lun­gen und Aus­set­zun­gen nach Über­zeu­gung des Finanz­ge­richts Müns­ter ver­fas­sungs­wid­rig hoch.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um berei­tet der­zeit eine über­ar­bei­te­te Fas­sung der Buch­füh­rungs­re­geln (GoBD) vor.
Die Bun­des­re­gie­rung hält die Höhe der Nach­zah­lungs­zin­sen wei­ter­hin für ver­fas­sungs­kon­form und plant der­zeit kei­ne Ände­rung des Zins­sat­zes.
Im ers­ten Halb­jahr 2018 haben allein die Bun­des­län­der einen Über­schuss von 15 Mil­li­ar­den Euro aus ihren Steu­er­ein­nah­men erwirt­schaf­tet.
Die Bun­des­re­gie­rung arbei­tet an einer gesetz­li­chen Rege­lung zum Sta­tus des Ver­ei­nig­ten König­reichs nach des­sen Aus­tritt aus der EU.
Sind alle für die Fall­be­ur­tei­lung rele­van­ten Tat­sa­chen dem Finanz­amt bereits seit meh­re­ren Jah­ren bekannt, ist die Ände­rung eines vor­läu­fi­gen Steu­er­be­scheids zulas­ten des Steu­er­zah­lers nicht mehr mög­lich.
Das Finanz­amt kann die Fest­stel­lung des Grund­be­sitz­wer­tes nicht nach­träg­lich ändern, wenn es auf eine Fest­stel­lungs­er­klä­rung ver­zich­tet und sich auf die Anga­ben des Steu­er­zah­lers ver­las­sen hat.