Umsatzsteuer

Für die Berich­ti­gung der Umsatz­steu­er bei der Erstat­tung von Pfand­be­trä­gen lässt die Finanz­ver­wal­tung eine ver­ein­fach­te Zuord­nung zu den jewei­li­gen Steu­er­sät­zen zu.
Die Berich­ti­gung der Umsatz­steu­er im Fall von spä­te­ren Skon­ti und Rabat­ten oder Zuschlä­gen und Nach­zah­lun­gen muss mit dem rich­ti­gen Steu­er­satz erfol­gen.
In der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung und -Jah­res­er­klä­rung sind die Umsät­ze mit den nied­ri­ge­ren Steu­er­sät­zen gesam­melt als Umsät­ze zu ande­ren Steu­er­sät­zen anzu­ge­ben.
Statt alle Waren und Dienst­leis­tun­gen ein­zeln neu zu beprei­sen kön­nen Händ­ler und Dienst­leis­ter die Umsatz­steu­er­sen­kung an Ver­brau­cher auch durch einen Rabatt an der Kas­se wei­ter­ge­ben.
Die meis­ten Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er haben Gas­tro­no­men und Cate­rer zu bewäl­ti­gen, weil sich hier nicht nur die Höhe der Steu­er­sät­ze, son­dern auch der auf Spei­sen anzu­wen­den­de Steu­er­satz ändert.
Gut­schei­ne kön­nen durch die Sen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze nicht nur zur Her­aus­for­de­rung, son­dern in bestimm­ten Fäl­len auch zur Gestal­tungs­mög­lich­keit wer­den.
Ist in einer Rech­nung nicht der rich­ti­ge Steu­er­satz aus­ge­wie­sen, hat das für den Rech­nungs­aus­stel­ler oder den Rech­nungs­emp­fän­ger einen teil­wei­sen Steu­er­nach­teil zur Fol­ge.
Bei Dau­er­leis­tun­gen sowie Neben- und Ver­brauchs­kos­ten wirkt sich die Sen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze eben­falls aus.
Die umsatz­steu­er­li­che Hand­ha­bung von Anzah­lun­gen hängt vom Zeit­punkt der spä­te­ren Lie­fe­rung oder Leis­tung ab.
Die Ent­ste­hung der Umsatz­steu­er hängt allein vom Datum der Lie­fe­rung oder Leis­tung ab.