Personal, Arbeit und Soziales

Erfolgt die tat­säch­li­che Pau­schal­ver­steue­rung von Leis­tun­gen an Arbeit­neh­mer nicht zeit­nah zur Ent­gel­tab­rech­nung, ent­fällt die Bei­trags­frei­heit für die­se Leis­tun­gen in der Sozi­al­ver­si­che­rung.
Mit Ver­zö­ge­rung und deut­lich redu­zier­tem Umfang ist das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz doch noch ver­ab­schie­det wor­den und in Kraft getre­ten.
Eine nicht aus­ge­zahl­te Ener­gie­preis­pau­scha­le dür­fen Arbeit­neh­mer nicht beim Arbeit­ge­ber ein­for­dern, son­dern müs­sen die­se durch Abga­be einer Steu­er­erklä­rung für das Jahr 2022 beim Finanz­amt gel­tend machen.
Wenn nach­träg­li­che Ände­run­gen in einem elek­tro­ni­schen Fahr­ten­buch nicht in der Daten­da­tei selbst doku­men­tiert wer­den, liegt kein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch vor.
Mie­tet der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber einen Stell­platz für den Dienst­wa­gen an, min­dert die Mie­te den geld­wer­ten Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens.
Arbeit­neh­mer kön­nen nicht ihren Arbeit­ge­ber auf Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le ver­kla­gen, son­dern müs­sen statt­des­sen eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt abge­ben, um die Pau­scha­le zu erhal­ten.
Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen und ande­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­wer­te stei­gen 2024 um rund 4 %, wobei der Anstieg im Osten wie­der höher aus­fällt als im Wes­ten.
Erneut macht sich die bis vor kur­zem hohe Infla­ti­on in einem deut­li­chen Anstieg der Sach­be­zugs­wer­te bemerk­bar.
Ab 2023 fällt die eTIN weg, wes­halb das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um Hin­wei­se zur Ermitt­lung der Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer eines Arbeit­neh­mers für die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung gibt.
Als Grund­lohn für die Berech­nung steu­er­frei­er Zuschlä­ge ist nicht der im jewei­li­gen Lohn­zah­lungs­zeit­raum tat­säch­lich gezahl­te, son­dern der arbeits­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Arbeits­lohn maß­geb­lich.