Personal, Arbeit und Soziales

Die Steu­er­frei­heit von Zuschlä­gen für Bereit­schafts­diens­te rich­tet sich nach dem regel­mä­ßi­gen Arbeits­lohn und nicht nach dem Ent­gelt für den Bereit­schafts­dienst.
Der Bun­des­tag hat das Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz IV ver­ab­schie­det, mit dem neben ande­ren Maß­nah­men auch Auf­be­wah­rungs­fris­ten ver­kürzt, umsatz­steu­er­li­che Pflich­ten erleich­tert und eine digi­ta­le Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den ein­ge­führt wer­den sol­len.
Mit einem umfang­rei­chen Maß­nah­men­ka­ta­log will die Regie­rungs­ko­ali­ti­on die Kon­junk­tur in Schwung brin­gen, Unter­neh­men steu­er­lich ent­las­ten und den Büro­kra­tie­ab­bau vor­an­trei­ben.
Im Gegen­satz zur Gewäh­rung des Frei­be­trags von 110 Euro ist die Pau­schal­ver­steue­rung von Arbeits­lohn im Rah­men einer Betriebs­ver­an­stal­tung auch bei einem beschränk­ten Teil­neh­mer­kreis mög­lich.
Erfolgt die tat­säch­li­che Pau­schal­ver­steue­rung von Leis­tun­gen an Arbeit­neh­mer nicht zeit­nah zur Ent­gel­tab­rech­nung, ent­fällt die Bei­trags­frei­heit für die­se Leis­tun­gen in der Sozi­al­ver­si­che­rung.
Mit Ver­zö­ge­rung und deut­lich redu­zier­tem Umfang ist das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz doch noch ver­ab­schie­det wor­den und in Kraft getre­ten.
Eine nicht aus­ge­zahl­te Ener­gie­preis­pau­scha­le dür­fen Arbeit­neh­mer nicht beim Arbeit­ge­ber ein­for­dern, son­dern müs­sen die­se durch Abga­be einer Steu­er­erklä­rung für das Jahr 2022 beim Finanz­amt gel­tend machen.
Mit dem Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz, das kurz­zei­tig als Zwei­tes Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 fir­mier­te, wer­den vor allem ers­te Punk­te der Wachs­tums­in­itia­ti­ve im Steu­er­recht umge­setzt und die Frei­be­trä­ge sowie Tarifeck­wer­te bei der Ein­kom­men­steu­er ange­passt.
Wenn nach­träg­li­che Ände­run­gen in einem elek­tro­ni­schen Fahr­ten­buch nicht in der Daten­da­tei selbst doku­men­tiert wer­den, liegt kein ord­nungs­ge­mä­ßes Fahr­ten­buch vor.
Mie­tet der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber einen Stell­platz für den Dienst­wa­gen an, min­dert die Mie­te den geld­wer­ten Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens.