Geltendmachung der Energiepreispauschale nicht beim Arbeitgeber

Eine nicht ausgezahlte Energiepreispauschale dürfen Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber einfordern, sondern müssen diese durch Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 beim Finanzamt geltend machen.

Eine vom Arbeit­ge­ber nicht aus­ge­zahl­te Ener­gie­preis­pau­scha­le ist vom Arbeit­neh­mer nicht gegen­über dem Arbeit­ge­ber, son­dern im Rah­men des Ver­an­la­gungs­ver­fah­rens für 2022 durch Abga­be einer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend zu machen. Nach­dem bereits ein Finanz­ge­richt ver­gleich­bar ent­schie­den hat­te, hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun bestä­tigt, dass sich der Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich an sein Finanz­amt wen­den und eine Steu­er­erklä­rung abge­ben muss, wenn ihm der Arbeit­ge­ber die Ener­gie­preis­pau­scha­le nicht aus­zahlt. Erst wenn sich auch das Finanz­amt sträu­ben soll­te, kann die Pau­scha­le vor dem Finanz­ge­richt erstrit­ten wer­den.