Umsatzsteuer

Die Fort­füh­rung des Ver­zichts auf die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach Ablauf von fünf Jah­ren ist kei­ne erneu­te Ver­zichts­er­klä­rung und bin­det damit auch nicht erneut für fünf Jah­re.
Vor allem bei der Ein­kom­men­steu­er gibt es 2021 zahl­rei­che Ände­run­gen, von denen vie­le die Steu­er­be­las­tung redu­zie­ren.
Mit dem Ablauf der Über­gangs­frist ändert sich zum Jah­res­wech­sel auch der umsatz­steu­er­li­che Sta­tus des Ver­ei­nig­ten König­reichs, was Fol­gen für den Dienst­leis­tungs- und Waren­ver­kehr hat.
Der Vor­steu­er­ab­zugs­zeit­punkt von Ein­fuhr­um­satz­steu­er rich­tet sich nach dem umsatz­steu­er­li­chen Lie­fer­zeit­punkt und nicht nach ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Betei­lig­ten.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat wei­te­re Klar­stel­lun­gen und Detail­re­ge­lun­gen zur Absen­kung der Umsatz­steu­er ver­kün­det.
Die im Som­mer beschlos­se­ne Ver­schie­bung des Fäl­lig­keits­ter­mins für die Ein­fuhr­um­satz­steu­er soll erst­mals für den Zeit­raum Dezem­ber 2020 gel­ten.
Ob selbst der Ver­kauf von Back­wa­ren zum Vor-Ort-Ver­zehr im Ein­gangs­be­reich eines Super­markts eine voll umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Restau­ra­ti­ons­dienst­leis­tung ist, muss jetzt der Euro­päi­sche Gerichts­hof ent­schei­den.
Auch wenn ein Boot eben­so der Über­nach­tung die­nen kann wie ein Cam­ping­wa­gen, sind Boots­lie­ge­plät­ze nicht mit Cam­ping­flä­chen gleich­zu­set­zen und daher mit dem vol­len Umsatz­steu­er­satz abzu­rech­nen.
Bei der Inzah­lung­nah­me von Gebraucht­wa­gen oder -tei­len kön­nen bei der Berech­nung der Umsatz­steu­er kei­ne ver­deck­ten Preis­nach­läs­se mehr abge­zo­gen wer­den.
Zwar genügt auch eine rei­ne Brief­kas­ten­an­schrift als Absen­der­adres­se einer Rech­nung, aller­dings hat der Kun­de die Fest­stel­lungs­last, dass der Lie­fe­rant zum Zeit­punkt der Rech­nungs­aus­stel­lung unter die­ser Anschrift pos­ta­lisch erreich­bar ist.