Umsatzsteuer

Für die Umsatz­be­steue­rung von Sach­spen­den hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um neben Klar­stel­lun­gen für die Pra­xis auch eine Bil­lig­keits­re­ge­lung für die Coro­na-Zeit geschaf­fen.
Der Groß­teil der Ände­run­gen im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 wirkt sich 2021 aus. Doch es gibt auch eini­ge Ände­run­gen, die rück­wir­kend oder erst mit Ver­zö­ge­rung in Kraft tre­ten.
Zu der Anfang 2019 in Kraft getre­te­nen Neu­re­ge­lung von Gut­schei­nen im Umsatz­steu­er­recht hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun wei­te­re Anwen­dungs­vor­schrif­ten her­aus­ge­ge­ben.
Mit drei Maß­nah­men im Steu­er­recht will die Regie­rungs­ko­ali­ti­on wei­te­re steu­er­li­che Ent­las­tung und Kon­junk­tur­an­rei­ze in der Coro­na-Kri­se schaf­fen.
Die Fort­füh­rung des Ver­zichts auf die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach Ablauf von fünf Jah­ren ist kei­ne erneu­te Ver­zichts­er­klä­rung und bin­det damit auch nicht erneut für fünf Jah­re.
Vor allem bei der Ein­kom­men­steu­er gibt es 2021 zahl­rei­che Ände­run­gen, von denen vie­le die Steu­er­be­las­tung redu­zie­ren.
Mit dem Ablauf der Über­gangs­frist ändert sich zum Jah­res­wech­sel auch der umsatz­steu­er­li­che Sta­tus des Ver­ei­nig­ten König­reichs, was Fol­gen für den Dienst­leis­tungs- und Waren­ver­kehr hat.
Der Vor­steu­er­ab­zugs­zeit­punkt von Ein­fuhr­um­satz­steu­er rich­tet sich nach dem umsatz­steu­er­li­chen Lie­fer­zeit­punkt und nicht nach ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Betei­lig­ten.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat wei­te­re Klar­stel­lun­gen und Detail­re­ge­lun­gen zur Absen­kung der Umsatz­steu­er ver­kün­det.
Die im Som­mer beschlos­se­ne Ver­schie­bung des Fäl­lig­keits­ter­mins für die Ein­fuhr­um­satz­steu­er soll erst­mals für den Zeit­raum Dezem­ber 2020 gel­ten.