Umsatzsteuer

Für die mit der befris­te­ten Umsatz­steu­er­sen­kung ver­bun­de­nen Kos­ten für die deut­sche Wirt­schaft geht das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt von rund 239 Mio. Euro aus.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Kri­te­ri­en für die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung eines Miet- oder Lea­sing­ver­trags als Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung neu gere­gelt.
Auch wenn sich eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung zum Nach­teil des Leis­tungs­emp­fän­gers aus­wirkt, hat die Berich­ti­gung rück­wir­ken­de Wir­kung.
Die Coro­na-Sofort­hil­fe bleibt bei der Umsatz­steu­er kom­plett außen vor und ist daher auch nicht als steu­er­frei­er oder nicht steu­er­ba­rer Umsatz zu erklä­ren.
Auch bei Umtausch, Ent­nah­men, Klein­be­trags­rech­nun­gen und der Ist-Ver­steue­rung sind Beson­der­hei­ten in Ver­bin­dung mit der Umsatz­steu­er­sen­kung zu beach­ten.
Die Ände­rung der Steu­er­sät­ze kann dazu füh­ren, dass Ver­trags­part­ner Aus­gleichs­an­sprü­che haben, wenn Brut­to­prei­se ver­ein­bart wur­den.
Für die Berich­ti­gung der Umsatz­steu­er bei der Erstat­tung von Pfand­be­trä­gen lässt die Finanz­ver­wal­tung eine ver­ein­fach­te Zuord­nung zu den jewei­li­gen Steu­er­sät­zen zu.
Die Berich­ti­gung der Umsatz­steu­er im Fall von spä­te­ren Skon­ti und Rabat­ten oder Zuschlä­gen und Nach­zah­lun­gen muss mit dem rich­ti­gen Steu­er­satz erfol­gen.
In der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung und -Jah­res­er­klä­rung sind die Umsät­ze mit den nied­ri­ge­ren Steu­er­sät­zen gesam­melt als Umsät­ze zu ande­ren Steu­er­sät­zen anzu­ge­ben.
Statt alle Waren und Dienst­leis­tun­gen ein­zeln neu zu beprei­sen kön­nen Händ­ler und Dienst­leis­ter die Umsatz­steu­er­sen­kung an Ver­brau­cher auch durch einen Rabatt an der Kas­se wei­ter­ge­ben.