Umsatzsteuer

Der Vor­steu­er­ab­zugs­zeit­punkt von Ein­fuhr­um­satz­steu­er rich­tet sich nach dem umsatz­steu­er­li­chen Lie­fer­zeit­punkt und nicht nach ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Betei­lig­ten.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat wei­te­re Klar­stel­lun­gen und Detail­re­ge­lun­gen zur Absen­kung der Umsatz­steu­er ver­kün­det.
Die im Som­mer beschlos­se­ne Ver­schie­bung des Fäl­lig­keits­ter­mins für die Ein­fuhr­um­satz­steu­er soll erst­mals für den Zeit­raum Dezem­ber 2020 gel­ten.
Ob selbst der Ver­kauf von Back­wa­ren zum Vor-Ort-Ver­zehr im Ein­gangs­be­reich eines Super­markts eine voll umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Restau­ra­ti­ons­dienst­leis­tung ist, muss jetzt der Euro­päi­sche Gerichts­hof ent­schei­den.
Bei der Inzah­lung­nah­me von Gebraucht­wa­gen oder -tei­len kön­nen bei der Berech­nung der Umsatz­steu­er kei­ne ver­deck­ten Preis­nach­läs­se mehr abge­zo­gen wer­den.
Auch wenn ein Boot eben­so der Über­nach­tung die­nen kann wie ein Cam­ping­wa­gen, sind Boots­lie­ge­plät­ze nicht mit Cam­ping­flä­chen gleich­zu­set­zen und daher mit dem vol­len Umsatz­steu­er­satz abzu­rech­nen.
Für die mit der befris­te­ten Umsatz­steu­er­sen­kung ver­bun­de­nen Kos­ten für die deut­sche Wirt­schaft geht das Sta­tis­ti­sche Bun­des­amt von rund 239 Mio. Euro aus.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Kri­te­ri­en für die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung eines Miet- oder Lea­sing­ver­trags als Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung neu gere­gelt.
Zwar genügt auch eine rei­ne Brief­kas­ten­an­schrift als Absen­der­adres­se einer Rech­nung, aller­dings hat der Kun­de die Fest­stel­lungs­last, dass der Lie­fe­rant zum Zeit­punkt der Rech­nungs­aus­stel­lung unter die­ser Anschrift pos­ta­lisch erreich­bar ist.
Die Coro­na-Sofort­hil­fe bleibt bei der Umsatz­steu­er kom­plett außen vor und ist daher auch nicht als steu­er­frei­er oder nicht steu­er­ba­rer Umsatz zu erklä­ren.