Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer

Der Vorsteuerabzugszeitpunkt von Einfuhrumsatzsteuer richtet sich nach dem umsatzsteuerlichen Lieferzeitpunkt und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.

Beim Vor­steu­er­ab­zug der Ein­fuhr­um­satz­steu­er für Gegen­stän­de, die für das Unter­neh­men ein­ge­führt wor­den sind, rich­tet sich der Zeit­punkt der Lie­fe­rung nach der umsatz­steu­er­li­chen Orts­be­stim­mung. Dies gilt auch bei einem Rei­hen­ge­schäft. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat eine ent­spre­chen­de Ände­rung in den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass auf­ge­nom­men und damit klar­ge­stellt, dass die der Lie­fe­rung zu Grun­de geleg­ten Lie­fer­klau­seln (z.B. Incoterms) als zivil­recht­li­che Ver­pflich­tun­gen für die Bestim­mung des Lie­fer­zeit­punkts kei­ne Rol­le spie­len.