Umsatzsteuer

Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezem­ber 2020 gel­ten nied­ri­ge­re Umsatz­steu­er­sät­ze von 16 % und 5 % statt 19 % und 7 %.
Die Gro­ße Koali­ti­on hat ein umfang­rei­ches Kon­junk­tur­pa­ket mit vie­len Ände­run­gen im Steu­er­recht geschnürt.
Wäh­rend der Ver­zicht auf die Umsatz­steu­er­be­frei­ung für Immo­bi­li­en­ver­käu­fe nur im nota­ri­el­len Kauf­ver­trag erklärt wer­den kann, ist die Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­zichts bis zur Bestands­kraft der Umsatz­steu­er­fest­set­zung mög­lich.
Zu den umsatz­steu­er­frei­en Heil­be­hand­lun­gen kön­nen auch medi­zi­ni­sche Tele­fon­be­ra­tun­gen zäh­len, wenn sie eine the­ra­peu­ti­sche Ziel­set­zung haben.
Mit dem Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz sol­len neben der befris­te­ten Redu­zie­rung des Umsatz­steu­er­sat­zes in der Gas­tro­no­mie noch wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht umge­setzt wer­den.
Die Bun­des­re­gie­rung hat wei­te­re Hilfs­maß­nah­men im Steu­er- und Sozi­al­recht für Betrof­fe­ne der Coro­na-Kri­se beschlos­sen.
Neben Ände­run­gen bei grenz­über­schrei­ten­den Geschäf­ten ändern sich im Umsatz­steu­er­recht 2020 eini­ge Grenz­wer­te und die Steu­er­sät­ze für bestimm­te Pro­duk­te und Leis­tun­gen.
Der Ver­kauf von Gegen­stän­den, die bei der Anschaf­fung einem Abzugs­ver­bot für die Vor­steu­er unter­la­gen, ist nicht bei der Prü­fung der Klein­un­ter­neh­mer-Umsatz­gren­ze zu berück­sich­ti­gen.
Ab 2020 wird die Umsatz­gren­ze für die Ist-Ver­steue­rung an die steu­er­li­che Buch­füh­rungs­gren­ze ange­passt und beträgt dann 600.000 Euro.
Das inof­fi­zi­el­le Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 ist nach dem Bun­des­tag auch vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det wor­den.