Konjunkturpaket zur Corona-Krise enthält viele Steueränderungen

Die Große Koalition hat ein umfangreiches Konjunkturpaket mit vielen Änderungen im Steuerrecht geschnürt.

Wie erwar­tet hat die Gro­ße Koali­ti­on ein umfang­rei­ches Kon­junk­tur­pa­ket beschlos­sen, um die Wirt­schaft nach der Coro­na-Kri­se wie­der in Schwung zu brin­gen. Die gro­ße Über­ra­schung in die­sem Kon­junk­tur­pa­ket und der mit Abstand teu­ers­te Pos­ten ist die befris­te­te Absen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze. Auch sonst wird im Steu­er­recht an vie­len Stel­len geschraubt, um Kauf- und Inves­ti­ti­ons­an­rei­ze zu set­zen. Alle steu­er­li­chen Ände­run­gen sind im “Zwei­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz” zusam­men­ge­fasst. Die­ses Gesetz haben Bun­des­tag und Bun­des­rat noch im Juni ver­ab­schie­det. Dazu wur­de extra eine Son­der­sit­zung des Bun­des­rats ein­be­ru­fen, sodass das Gesetz noch vor Juli ver­kün­det wer­den konn­te.

  • Umsatz­steu­er: Die Umsatz­steu­er­sät­ze wer­den vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezem­ber 2020 von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 % gesenkt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat dazu ange­kün­digt, dass die Finanz­ver­wal­tung alles dar­an­set­zen will, die Anwen­dung der neu­en Rege­lun­gen für die Unter­neh­men mög­lichst fle­xi­bel und prak­ti­ka­bel zu gestal­ten. Geplant ist bei­spiels­wei­se eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung, nach der Rech­nun­gen für Leis­tun­gen im Juli 2020, die noch den alten Steu­er­satz aus­wei­sen, nicht zwangs­läu­fig berich­tigt wer­den müs­sen, solan­ge auch der höhe­re Steu­er­be­trag ans Finanz­amt abge­führt wird.

  • Kin­der­bo­nus: Das Kin­der­geld wird um einen Ein­mal­be­trag von 300 Euro erhöht. Die Aus­zah­lung erfolgt in zwei glei­chen Tei­len von jeweils 150 Euro im Sep­tem­ber und Okto­ber 2020. Berück­sich­tigt wer­den alle Kin­der, für die min­des­tens in einem Monat des Jah­res 2020 ein Kin­der­geld­an­spruch besteht. Gibt es im Sep­tem­ber 2020 jedoch kei­nen Anspruch, erfolgt die Aus­zah­lung des Kin­der­bo­nus nicht zwin­gend im Sep­tem­ber und Okto­ber 2020 und nicht zwin­gend in Teil­be­trä­gen. Für die Ein­mal­be­trä­ge gel­ten ansons­ten grund­sätz­lich alle Vor­schrif­ten, die auch für das monat­lich gezahl­te Kin­der­geld maß­ge­bend sind. Da der steu­er­li­che Kin­der­frei­be­trag unver­än­dert bleibt, wird der Kin­der­bo­nus für Bes­ser­ver­die­ner mit dem steu­er­li­chen Frei­be­trag ver­rech­net. Auf Unter­halts­vor­schüs­se und ande­re Sozi­al­leis­tun­gen wird der Kin­der­bo­nus jedoch aus­drück­lich nicht ange­rech­net.

  • Allein­er­zie­hen­de: Auf­grund der ein­ge­schränk­ten Betreu­ungs­mög­lich­kei­ten für Kin­der in der Coro­na-Kri­se und der beson­de­ren Her­aus­for­de­run­gen, die sich für Allein­er­zie­hen­de dadurch stel­len, wird der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de befris­tet auf 2020 und 2021 von der­zeit 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro ange­ho­ben. Der Erhö­hungs­be­trag pro wei­te­rem Kind in Höhe von 240 Euro bleibt unver­än­dert. Beim Lohn­steu­er­ab­zug wird der zeit­lich begrenz­te Zuschlag über einen Frei­be­trag berück­sich­tigt. Den Antrag auf Gewäh­rung des Frei­be­trags muss der Arbeit­neh­mer bei sei­nem Wohn­sitz­fi­nanz­amt stel­len. In 2020 wird der Zuschlag dann auf die ver­blei­ben­den Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me ver­teilt. Wird 2020 ein ent­spre­chen­der Antrag gestellt, muss für 2021 kein wei­te­rer Antrag gestellt wer­den. Das Finanz­amt kann den Zuschlag von 2.100 Euro auch ohne Antrag des Arbeit­neh­mers in die ELS­tAM ein­pfle­gen, wenn die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen dafür vor­lie­gen. Im Zwei­fel hilft ein Anruf beim Finanz­amt bei der Klä­rung der Fra­ge, ob im Ein­zel­fall ein geson­der­ter Antrag not­wen­dig ist. Soweit beim Lohn­steu­er­ab­zug kein Frei­be­trag berück­sich­tigt wur­de, erfolgt die steu­er­li­che Ent­las­tung über die Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung.

  • Ver­lus­t­rück­trag: Der Höchst­be­trag beim Ver­lus­t­rück­trag wird für Ver­lus­te in den Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Ein­zel­ver­an­la­gung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusam­men­ver­an­la­gung ange­ho­ben. Außer­dem wird die im April ein­ge­führ­te Rege­lung zur Berück­sich­ti­gung des Ver­lus­t­rück­trags bereits bei den Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 gesetz­lich fest­ge­schrie­ben und aus­ge­wei­tet. Der vor­läu­fi­ge Ver­lus­t­rück­trag für 2020 beträgt pau­schal 30 % des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te, die den Vor­aus­zah­lun­gen für 2019 zugrun­de gelegt wur­den. Er tritt an die Stel­le des bis­he­ri­gen pau­scha­lier­ten Ver­lus­t­rück­trags in Höhe von 15 %. Der Steu­er­zah­ler kann aber auch eine Her­ab­set­zung um mehr als 30 % bean­tra­gen, wenn er die­sen vor­aus­sicht­li­chen Ver­lus­t­rück­trag anhand detail­lier­ter Unter­la­gen nach­wei­sen kann.

  • Abschrei­bung: Für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens, die in den Jah­ren 2020 und 2021 ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den, ist anstel­le der linea­ren Abschrei­bung auch eine degres­si­ve Abschrei­bung von bis zu 25 %, höchs­tens aber dem Zwei­ein­halb­fa­chen der linea­ren Abschrei­bung mög­lich. Abschrei­bun­gen wir­ken sich zwar grund­sätz­lich erst im Rah­men der Steu­er­ver­an­la­gung aus. Aller­dings kann die Tat­sa­che, dass für eine Inves­ti­ti­on die degres­si­ve Abschrei­bung anstel­le der linea­ren Abschrei­bung in Anspruch genom­men wer­den kann, bereits unter­jäh­rig bei der Fest­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen berück­sich­tigt wer­den. Soweit für ein beweg­li­ches Wirt­schafts­gut auch die Vor­aus­set­zun­gen zur Inan­spruch­nah­me von Son­der­ab­schrei­bun­gen vor­lie­gen, kön­nen die­se neben der degres­si­ven Abschrei­bung in Anspruch genom­men wer­den.

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Gel­tend gemach­te Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge müs­sen grund­sätz­lich bis zum Ende des drit­ten auf den Abzug fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res für Inves­ti­tio­nen ver­wen­det wer­den. Andern­falls sind sie rück­gän­gig zu machen und auf die dar­aus resul­tie­ren­den Steu­er­nach­for­de­run­gen fal­len Zin­sen an. Für in 2017 abge­zo­ge­ne Beträ­ge stellt sich für vie­le Betrie­be das Pro­blem, dass infol­ge der Coro­na-Kri­se nicht wie geplant in 2020 inves­tiert wer­den kann. Zur Ver­mei­dung der dar­aus resul­tie­ren­den nega­ti­ven Effek­te wird daher die Frist für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, deren drei­jäh­ri­ge Inves­ti­ti­ons­frist in 2020 aus­läuft, um ein Jahr auf vier Jah­re ver­län­gert. Unter­neh­mer kön­nen die Inves­ti­ti­on also in 2021 ohne nega­ti­ve steu­er­li­che Fol­gen nach­ho­len.

  • Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge: Sofern eine Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge am Schluss des nach dem 28. Febru­ar 2020 und vor dem 1. Janu­ar 2021 enden­den Wirt­schafts­jah­res noch vor­han­den ist und auf­zu­lö­sen wäre, endet die Reinves­ti­ti­ons­frist nun erst am Schluss des dar­auf­fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res. Dies soll die Liqui­di­tät der Unter­neh­men wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie erhal­ten, indem in die­sem Zeit­raum kei­ne Reinves­ti­tio­nen zur Ver­mei­dung der Rück­la­gen­auf­lö­sung mit Gewinn­zu­schlag erzwun­gen wer­den.

  • Ein­fuhr­um­satz­steu­er: Seit eini­gen Jah­ren wird das in Deutsch­land prak­ti­zier­te Erhe­bungs­ver­fah­ren für die Ein­fuhr­um­satz­steu­er von der Wirt­schaft kri­ti­siert. Daher wird die Fäl­lig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steu­er nun auf den 26. Tag des zwei­ten auf die Ein­fuhr fol­gen­den Monats ver­scho­ben. Die Ver­schie­bung des Fäl­lig­keits­ter­mins um rund sechs Wochen führt zu einem Liqui­di­täts­ef­fekt, von dem zunächst alle ein­füh­ren­den Unter­neh­men pro­fi­tie­ren. Zusätz­lich ist durch die Ver­schie­bung auch für die gro­ße Zahl von Unter­neh­men, die eine Dau­er­frist­ver­län­ge­rung für die Abga­be der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung nut­zen, künf­tig eine unmit­tel­ba­re Ver­rech­nung von Ein­fuhr­um­satz­steu­er und Vor­steu­er­gut­ha­ben mög­lich. Dadurch wird eine Anglei­chung der Wett­be­werbs­be­din­gun­gen an ande­re EU-Staa­ten erreicht, in denen bereits seit län­ge­rer Zeit eine unmit­tel­ba­re Ver­rech­nung mög­lich ist. Ab wann genau die neue Fäl­lig­keits­re­ge­lung gilt, wird die Finanz­ver­wal­tung noch in einem sepa­ra­ten Erlass bekannt geben, sobald fest­steht, bis wann die IT-Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen wer­den kön­nen. Die Bun­des­re­gie­rung strebt an, eine Anwen­dung der Neu­re­ge­lung im Janu­ar 2021 zu errei­chen.

  • Fir­men­wa­gen: Für Fir­men­wa­gen, die kei­ne CO2-Emis­sio­nen haben, ist für die pri­va­te Nut­zung im Rah­men der 1 %-Rege­lung nur ein Vier­tel des Brut­to­lis­ten­prei­ses und bei der Fahr­ten­buch­re­ge­lung nur ein Vier­tel der Anschaf­fungs­kos­ten oder ver­gleich­ba­rer Auf­wen­dun­gen anzu­set­zen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Fir­men­wa­gens nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Die­ser Höchst­be­trag wird nun auf 60.000 Euro ange­ho­ben. Die Ände­rung gilt rück­wir­kend ab dem 1. Janu­ar 2020 für Fahr­zeu­ge, die nach dem 31. Dezem­ber 2018 ange­schafft, geleast oder erst­ma­lig zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wur­den.

  • For­schungs­zu­la­ge: Die steu­er­li­che För­de­rung von For­schung und Ent­wick­lung wird aus­ge­wei­tet. Bis­her war vor­ge­se­hen, für ab dem 1. Janu­ar 2020 begon­ne­ne For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­ha­ben eine For­schungs­zu­la­ge in Höhe von 25 % von einer maxi­ma­len Bemes­sungs­grund­la­ge von 2 Mio. Euro zu gewäh­ren. Die­ser Maxi­mal­be­trag wird für för­der­fä­hi­ge Auf­wen­dun­gen, die nach dem 31. Dezem­ber 2019 und vor dem 1. Janu­ar 2026 ent­stan­den sind, auf 4 Mio. Euro ange­ho­ben. Damit wird die maxi­ma­le Höhe der For­schungs­zu­la­ge in die­sem Zeit­raum pro Jahr auf 1 Mio. Euro ver­dop­pelt.

  • Gewer­be­steu­er-Hin­zu­rech­nung: Bis­her sind die Hin­zu­rech­nungs­be­trä­ge bei der Gewer­be­steu­er in der Höhe zu berück­sich­ti­gen, in der sie einen Frei­be­trag von 100.000 Euro über­schrei­ten. Die­ser Frei­be­trag wird nun ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 auf 200.000 Euro ver­dop­pelt.

  • Gewer­be­steu­er-Anrech­nung: Der Ermä­ßi­gungs­fak­tor, mit dem die Gewer­be­steu­er bei gewerb­li­chen Ein­künf­ten auf die Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net wird, steigt ab 2020 von 3,8 auf 4,0. Die­se Erhö­hung auf das Vier­fa­che des Gewer­be­steu­er-Mess­be­trags trägt den in den letz­ten Jah­ren gestie­ge­nen Gewer­be­steu­er-Hebe­sät­zen Rech­nung.