Umsatzsteuer

Ein Vor­steu­er­ab­zug ist aus­nahms­wei­se auch ohne Rech­nung denk­bar, wenn ande­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.
Die Finanz­ver­wal­tung hat Details zur Zuord­nung regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­der Aus­ga­ben klar­ge­stellt.
Der Rat der EU hat meh­re­re klei­ne­re Ände­run­gen am Mehr­wert­steu­er­sys­tem beschlos­sen, die ab 2020 gel­ten sol­len.
Ob ein Luxus­sport­wa­gen noch als Fir­men­wa­gen durch­geht oder als unan­ge­mes­se­ner Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wand gilt, bei dem der Vor­steu­er­ab­zug aus­ge­schlos­sen ist, hängt sehr vom Ein­zel­fall ab.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat Details zur neu­en Auf­zeich­nungs­pflicht auf elek­tro­ni­schen Markt­plät­zen gere­gelt, ins­be­son­de­re soweit es die Beschei­ni­gung zur steu­er­li­chen Erfas­sung von Unter­neh­men betrifft.
Neben Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er müs­sen sich die­ses Jahr ins­be­son­de­re Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer mit neu­en Vor­ga­ben bei der Steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rung abfin­den.
Die EU hat den Weg frei gemacht für einen ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz auf elek­tro­ni­sche Publi­ka­tio­nen.
Auch der Ver­kauf des Inven­tars einer Gast­stät­te, deren Räu­me von einem Drit­ten ange­mie­tet sind, kann eine umsatz­steu­er­freie Geschäfts­ver­äu­ße­rung sein.
Den umsatz­steu­er­li­chen Vor­ga­ben für Rech­nungs­an­ga­ben genügt jede Anschrift, unter der das Unter­neh­men erreich­bar ist.
Die bis zum 10. Janu­ar gezahl­te Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung kann bei der Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung grund­sätz­lich dem Vor­jahr zuge­rech­net wer­den, auch wenn der 10. Janu­ar auf ein Wochen­en­de fällt.