Selbständige und Unternehmer

Auf Steu­ern, für die nach den Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie ein Anspruch auf zins­freie Stun­dung bestan­den hät­te, kön­nen kei­ne Nach­zah­lungs­zin­sen erho­ben wer­den.
Eine Steu­er­be­frei­ung für vie­le Solar­an­la­gen, Ände­run­gen bei der Rech­nungs­ab­gren­zung und wei­te­re Ände­run­gen durch das Jah­res­steu­er­ge­setz gel­ten bereits rück­wir­kend.
Steu­er­zah­ler kön­nen sich 2023 vor allem über höhe­re Frei­be­trä­ge und eine Ver­bes­se­rung der Home Office-Pau­scha­le freu­en.
Eine Aval­pro­vi­si­on kann zu den nicht abzieh­ba­ren Schuld­zin­sen zäh­len, die im Rah­men der Über­ent­nah­men­re­ge­lung zu berück­sich­ti­gen sind.
Ob für die Ver­pflich­tun­gen aus einem Kun­den­bin­dungs­pro­gramm Rück­stel­lun­gen zu bil­den sind, hängt von der Aus­ge­stal­tung des Treue­bo­nu­ses ab.
Nicht nur bei einer Betriebs­ver­äu­ße­rung, son­dern auch bei der Ver­äu­ße­rung von Wirt­schafts­gü­tern im Rah­men einer Betriebs­auf­ga­be steht dem Betriebs­in­ha­ber ein Wahl­recht zwi­schen einer Sofort­be­steue­rung und einer Zufluss­be­steue­rung zu.
Das Bun­des­amt für Jus­tiz wird erst nach Ostern mit der Ein­lei­tung von Ord­nungs­geld­ver­fah­ren begin­nen, wenn der bis Ende 2022 ein­zu­rei­chen­de Jah­res­ab­schluss bis dahin immer noch nicht vor­liegt.
Die Finanz­ver­wal­tung ver­län­gert die Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen zur Unter­brin­gung von Kriegs­flücht­lin­gen bis Ende 2023.
Neben der Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er kommt der Fis­kus den von hohen Ener­gie­kos­ten geplag­ten Betrie­ben nun auch bei der Fest­set­zung von Gewer­be­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen ent­ge­gen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich zu den Vor­aus­set­zun­gen einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft zwi­schen den Gesell­schaf­ten einer GmbH & Co. KG geäu­ßert.