Selbständige und Unternehmer

Unter­neh­men aus ener­gie­in­ten­si­ven Bran­chen haben noch bis zum 31. August 2022 Zeit, um einen Antrag auf den Zuschuss aus dem Ener­gie­kos­ten­dämp­fungs­pro­gramm der Bun­des­re­gie­rung zu stel­len.
Auch wenn bestimm­te bür­ger­li­che Klei­dungs­stü­cke nur wäh­rend der Berufs­aus­übung getra­gen wer­den und nur dafür ange­schafft wur­den, ist ein Betriebs­aus­ga­ben- oder Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus­ge­schlos­sen.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die neu­es­te Ver­si­on der Taxo­no­mie für E-Bilan­zen ver­öf­fent­licht, die ab 2023 ver­bind­lich anzu­wen­den ist.
Trotz Aus­lau­fens des Soli­dar­pakts II hält das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg die Fort­gel­tung des Soli für ver­fas­sungs­kon­form.
Die Zuord­nung von Zah­lun­gen zum ver­gan­ge­nen Kalen­der­jahr im Rah­men der Zehn-Tages-Rege­lung bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung erfor­dert, dass die Zah­lung erst um den Jah­res­wech­sel her­um fäl­lig gewor­den ist.
Mit der neu­en Ein­tra­gungs­pflicht im Trans­pa­renz­re­gis­ter für vie­le Gesell­schaf­ten gehen auch höhe­re Jah­res­ge­büh­ren ein­her, die die Unter­neh­men tra­gen müs­sen.
Selbst­stän­di­ge, Gewer­be­trei­ben­de und Land- und Forst­wir­te erhal­ten die EPP in der Regel durch eine Kür­zung der Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lung für das III. Quar­tal 2022.
Alle Erwerbs­tä­ti­gen erhal­ten für 2022 ein­ma­lig eine Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro, die über die Lohn- oder Ein­kom­men­steu­er aus­ge­zahlt wird.
Mit dem Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 2022 wer­den die meis­ten der steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen umge­setzt, die die Regie­rung im Febru­ar in zwei Ent­las­tungs­pa­ke­ten beschlos­sen hat­te.
Bis zum Ende der Antrags­frist am 15. Juni 2022 haben Unter­neh­mer die Mög­lich­keit, zwi­schen Neu­start­hil­fe und Über­brü­ckungs­hil­fe IV zu wech­seln, wenn das ande­re Pro­gramm für sie güns­ti­ger ist.