Offenlegungsfrist für Jahresabschluss 2021 verlängert

Das Bundesamt für Justiz wird erst nach Ostern mit der Einleitung von Ordnungsgeldverfahren beginnen, wenn der bis Ende 2022 einzureichende Jahresabschluss bis dahin immer noch nicht vorliegt.

Vie­le Unter­neh­men — ins­be­son­de­re Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten — sind ver­pflich­tet, ihre Jah­res­ab­schlüs­se inner­halb eines Jah­res ab dem Bilanz­stich­tag offen­zu­le­gen oder zumin­dest zu hin­ter­le­gen. Geschieht dies nicht recht­zei­tig oder nicht voll­stän­dig, führt das Bun­des­amt für Jus­tiz ein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren durch. Ange­sichts der anhal­ten­den Nach­wir­kun­gen der Pan­de­mie wird das Amt jedoch in Abstim­mung mit dem Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz wie auch im Vor­jahr gegen Unter­neh­men, deren gesetz­li­che Frist zur Offen­le­gung am 31. Dezem­ber 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ord­nungs­geld­ver­fah­ren ein­lei­ten.