Selbständige und Unternehmer

Die Coro­na-Hil­fen wur­den erneut nach­jus­tiert und erwei­tert. Neben der neu­en Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe wird die Über­brü­ckungs­hil­fe bis Juni 2021 ver­län­gert und aus­ge­wei­tet.
Statt einer Abschrei­bung lässt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die Kos­ten für die Nach­rüs­tung von Kas­sen auch zum Sofort­ab­zug zu.
Neben den all­ge­mei­nen Abzugs­be­schrän­kun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer spie­len bei Ehe­gat­ten und Lebens­part­nern auch die Eigen­tums- oder Miet­ver­hält­nis­se eine Rol­le bei der Fra­ge, wel­che Kos­ten abzieh­bar sind.
Unter­neh­mer, die ihren Fir­men­wa­gen auch am pri­va­ten Strom­an­schluss auf­la­den, kön­nen den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für die antei­li­gen Strom­kos­ten auf drei Wegen ermit­teln.
Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 soll neben diver­sen Ver­bes­se­run­gen beim inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auch zwei Gestal­tungs­mo­del­le mit dem Abzugs­be­trag gesetz­lich aus­schlie­ßen.
Ein ange­mie­te­ter Mes­se­stand hat nicht die für eine gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung not­wen­di­ge Eigen­schaft als fik­ti­ves Anla­ge­ver­mö­gen des Betriebs.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die Pausch­be­trä­ge für Sach­ent­nah­men von Lebens­mit­teln und Geträn­ken an die Umsatz­steu­er­än­de­run­gen zum 1. Juli 2020 ange­passt.
Mit einer Ände­rung der Mit­tei­lungs­ver­ord­nung sorgt die Bun­des­re­gie­rung dafür, dass die Finanz­äm­ter über sämt­li­che Zah­lun­gen von staat­li­chen Coro­na-Hil­fen infor­miert wer­den.
Die Über­brü­ckungs­hil­fe für beson­ders von der Coro­na-Kri­se betrof­fe­ne Unter­neh­men geht in eine 2. Pha­se mit nied­ri­ge­ren Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen und höhe­ren För­der­gren­zen.
Der Bun­des­fi­nanz­hof teilt die Ansicht bestimm­ter Finanz­ge­rich­te, dass die Sofort­hil­fe — und damit auch die anschlie­ßen­de Über­brü­ckungs­hil­fe — unpfänd­bar ist.