Umsatzsteuer

Ab 2025 sol­len Unter­neh­men nach dem Wil­len des Fis­kus den ers­ten Schritt zu einer kom­plet­ten Erfas­sung aller Umsät­ze durch das Finanz­amt machen und für B2B-Umsät­ze nur noch elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen ver­wen­den.
Im Fall der Ist-Ver­steue­rung kommt es bei einer Bank­über­wei­sung nicht auf das Datum der Wer­stel­lung, son­dern auf das Buchungs­da­tum des Zah­lungs­ein­gangs an.
Für den Anspruch auf die Durch­schnitts­satz­be­steue­rung für land- und forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be kommt es nicht auf den Leis­tungs­ort an, son­dern dar­auf, dass der Betrieb im Inland ansäs­sig ist.
Jeder Jah­res­wech­sel bringt Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht mit sich. Der Groß­teil die­ser Ände­run­gen ist aber immer noch nicht vom Bun­des­rat ver­ab­schie­det.
Die bis zum 31. Dezem­ber 2023 befris­te­te Anwen­dung des ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes für Spei­sen in der Gas­tro­no­mie wird nicht über den Jah­res­wech­sel hin­aus ver­län­gert.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs akzep­tiert, dem­zu­fol­ge der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz für die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung nicht vor­aus­setzt, dass die ver­mie­te­ten Wohn- und Schlaf­räu­me in einem fest mit dem Boden ver­bun­de­nen Gebäu­de lie­gen.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat ers­te Hin­wei­se zu der ab 2025 geplan­ten Pflicht zur Aus­stel­lung elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen im B2B-Bereich gege­ben.
Nicht in allen Fäl­len ist ein unrich­tig oder unbe­rech­tigt aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er­be­trag an das Finanz­amt zu zah­len.
Ein Dienst­leis­ter, der die Ein­fuhr und Ver­zol­lung eines Gegen­stands im Auf­trag eines ande­ren Unter­neh­mens vor­nimmt, schul­det zwar die Ein­fuhr­um­satz­steu­er, hat aber kei­nen Anspruch auf den Vor­steu­er­ab­zug der Ein­fuhr­um­satz­steu­er.
Auch frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen der Zuschau­er an einen Strea­mer gehö­ren zu des­sen umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men aus der Erbrin­gung einer Unter­hal­tungs­leis­tung.