Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische Land- und Forstwirtschaft

Für den Anspruch auf die Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt es nicht auf den Leistungsort an, sondern darauf, dass der Betrieb im Inland ansässig ist.

Betrie­be der Land- und Forst­wirt­schaft kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen für ihre Umsät­ze die Durch­schnitts­satz­be­steue­rung in Anspruch neh­men, womit für die ver­kauf­ten Erzeug­nis­se kei­ne Zahl­last bei der Umsatz­steu­er ent­steht. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun aller­dings klar­ge­stellt, dass die­se Rege­lung nur für inlän­di­sche Betrie­be gilt. Land- und forst­wirt­schaft­li­che Betrie­be aus Nach­bar­staa­ten, die in Deutsch­land Erzeug­nis­se ver­kau­fen, kön­nen dafür kei­ne Durch­schnitts­satz­be­steue­rung in Anspruch neh­men. Dafür spricht nach Über­zeu­gung des Gerichts auch der Wort­laut der EU-Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie.