Selbständige und Unternehmer

Mit dem Vier­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz wer­den vor allem Fris­ten und bereits bestehen­de Steu­er­erleich­te­run­gen in der Coro­na-Kri­se ver­län­gert.
Solo­selbst­stän­di­ge, die ihren Antrag für die Neu­start­hil­fe direkt stel­len, kön­nen seit dem 14. Janu­ar 2022 den Antrag für die Mona­te Janu­ar bis März 2022 über­mit­teln.
Auch vor Inkraft­tre­ten des Kas­sen­ge­set­zes gab es kein struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit bei bar­geld­in­ten­si­ven Betrie­ben.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat erneut die Reinves­ti­ti­ons­fris­ten für eine Ersatz­be­schaf­fung um ein Jahr ver­län­gert.
Auch ohne gro­ßes Jah­res­steu­er­ge­setz im letz­ten Jahr hat sich zum Jah­res­wech­sel wie­der eini­ges geän­dert im Steu­er­recht.
Auf­grund einer Absen­kung des Umsatz­steu­er-Durch­schnitts­sat­zes müs­sen pau­scha­lie­ren­de Land­wir­te ab 2022 mit einer etwas höhe­ren Steu­er­be­las­tung rech­nen.
Die Ver­gü­tung eines Arz­tes für die Aus­stel­lung von digi­ta­len Impf­zer­ti­fi­ka­ten führt nicht zu gewerb­li­chen Ein­künf­ten, die eine Gewer­be­steu­er­pflicht zur Fol­ge haben könn­ten.
Eine ermä­ßig­te Besteue­rung der staat­li­chen Hil­fen als außer­ge­wöhn­li­che Ein­künf­te ist nach Über­zeu­gung der Finanz­ver­wal­tung nicht mög­lich.
Die bestehen­den Son­der­re­ge­lun­gen, Bei­hil­fen und steu­er­li­chen Erleich­te­run­gen sind auf­grund der aktu­el­len Infek­ti­ons­la­ge erneut ver­län­gert und teil­wei­se aus­ge­wei­tet wor­den
In ihrem Koali­ti­ons­ver­trag hat die Ampel­ko­ali­ti­on vie­le geplan­te Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­recht fest­ge­schrie­ben.