Einkommensteuer — Arbeitnehmer

Die Steu­er­frei­heit von Zuschlä­gen für Bereit­schafts­diens­te rich­tet sich nach dem regel­mä­ßi­gen Arbeits­lohn und nicht nach dem Ent­gelt für den Bereit­schafts­dienst.
Mit einem umfang­rei­chen Maß­nah­men­ka­ta­log will die Regie­rungs­ko­ali­ti­on die Kon­junk­tur in Schwung brin­gen, Unter­neh­men steu­er­lich ent­las­ten und den Büro­kra­tie­ab­bau vor­an­trei­ben.
Dass die Ener­gie­preis­pau­scha­le durch das Gesetz den steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit zuge­ord­net wur­de, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den.
Mit Ver­zö­ge­rung und deut­lich redu­zier­tem Umfang ist das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz doch noch ver­ab­schie­det wor­den und in Kraft getre­ten.
Eine nicht aus­ge­zahl­te Ener­gie­preis­pau­scha­le dür­fen Arbeit­neh­mer nicht beim Arbeit­ge­ber ein­for­dern, son­dern müs­sen die­se durch Abga­be einer Steu­er­erklä­rung für das Jahr 2022 beim Finanz­amt gel­tend machen.
Erst bei einer übli­chen Fahr­zeit von mehr als einer Stun­de für die ein­fa­che Weg­stre­cke kommt die Aner­ken­nung einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung in Fra­ge.
Mit dem Steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz, das kurz­zei­tig als Zwei­tes Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 fir­mier­te, wer­den vor allem ers­te Punk­te der Wachs­tums­in­itia­ti­ve im Steu­er­recht umge­setzt und die Frei­be­trä­ge sowie Tarifeck­wer­te bei der Ein­kom­men­steu­er ange­passt.
Die Steu­er­klas­sen III und V soll­ten in die­ser Legis­la­tur­pe­ri­ode durch das Fak­tor­ver­fah­ren ersetzt wer­den, doch es gibt nach wie vor kei­ne Details, wann und in wel­cher Form dies gesche­hen könn­te.
Die Leis­tun­gen aus einem Hei­sen­berg-Sti­pen­di­um der DFG erfül­len in der Regel die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit von Sti­pen­di­en­zah­lun­gen.
Mie­tet der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber einen Stell­platz für den Dienst­wa­gen an, min­dert die Mie­te den geld­wer­ten Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung des Dienst­wa­gens.