Doppelte Haushaltsführung nur bei längerer Fahrzeit

Erst bei einer üblichen Fahrzeit von mehr als einer Stunde für die einfache Wegstrecke kommt die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Frage.

Lie­gen Haupt­woh­nung und ers­te Tätig­keits­stät­te ledig­lich 30 km aus­ein­an­der und beträgt die durch­schnitt­li­che Fahr­zeit mit dem Auto für die­se Stre­cke etwa eine Stun­de, ist eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung nicht anzu­er­ken­nen. Für das Finanz­ge­richt Müns­ter spiel­te es kei­ne Rol­le, dass die Fahr­zeit mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln mehr als zwei Stun­den betrug, weil der Klä­ger nicht nach­voll­zieh­bar dar­le­gen konn­te, dass er die täg­li­chen Fahr­ten auf die­se Wei­se zurück­ge­legt hät­te, nach­dem ihm vom Arbeit­ge­ber ein Fir­men­wa­gen auch zur Pri­vat­nut­zung über­las­sen wor­den war. Eine übli­che Wege­zeit von bis zu einer Stun­de hält das Gericht noch für zumut­bar, und da die übli­chen Wege­zei­ten maß­geb­lich sind, sei­en zeit­wei­se Ver­zö­ge­run­gen auf­grund von Bau­stel­len nicht zu berück­sich­ti­gen.