Umsatzsteuer

Ein Dienst­leis­ter, der die Ein­fuhr und Ver­zol­lung eines Gegen­stands im Auf­trag eines ande­ren Unter­neh­mens vor­nimmt, schul­det zwar die Ein­fuhr­um­satz­steu­er, hat aber kei­nen Anspruch auf den Vor­steu­er­ab­zug der Ein­fuhr­um­satz­steu­er.
Der Finanz­aus­schuss des Bun­des­tags hat das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 bera­ten und zahl­rei­che Ände­run­gen am Gesetz­ent­wurf vor­ge­nom­men.
Auch frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen der Zuschau­er an einen Strea­mer gehö­ren zu des­sen umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men aus der Erbrin­gung einer Unter­hal­tungs­leis­tung.
Der vom Bun­des­ka­bi­nett ver­ab­schie­de­te Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes ent­hält zusätz­li­che Ver­bes­se­run­gen bei der Abschrei­bung und eini­ge wei­te­re Ände­run­gen.
Für den Vor­steu­er­ab­zug aus den Kos­ten einer Betriebs­ver­an­stal­tung gibt es kei­nen Frei­be­trag, son­dern allen­falls eine Frei­gren­ze von 110 Euro je Teil­neh­mer.
Die Auf­tei­lung der Vor­steu­er bei einem sowohl für umsatz­steu­er­pflich­ti­ge als auch umsatz­steu­er­freie Umsät­ze ver­wen­de­ten Fahr­zeug rich­tet sich nach der Fahr­leis­tung für die jewei­li­gen Umsät­ze.
Als umsatz­steu­er­be­frei­tes Anla­ge­gold wer­den neben rei­nen Bar­ren und Gold­plätt­chen auch ande­re Press­for­men für Fein­gold aner­kannt.
Bei Bera­tun­gen im Bun­des­tag hat die Regie­rungs­ko­ali­ti­on einen Antrag abge­lehnt, den ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz für Spei­sen in der Gas­tro­no­mie schon jetzt bis Ende 2024 zu ver­län­gern.
Mit einem umfang­rei­chen Steu­er­än­de­rungs­ge­setz, das vor allem Erleich­te­run­gen und Ver­ein­fa­chun­gen ent­hält, will die Bun­des­re­gie­rung neue Wachs­tums­im­pul­se für die deut­sche Wirt­schaft set­zen.
Der Euro­päi­sche Gerichts­hof muss prü­fen, ob die kos­ten­lo­se Wär­me­ab­ga­be an einen ande­ren Betrieb als unent­gel­ti­che Wert­ab­ga­be umsatz­steu­er­pflich­tig ist.