Anspruch auf Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer

Ein Dienstleister, der die Einfuhr und Verzollung eines Gegenstands im Auftrag eines anderen Unternehmens vornimmt, schuldet zwar die Einfuhrumsatzsteuer, hat aber keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer.

Der Vor­steu­er­ab­zug von Ein­fuhr­um­satz­steu­er setzt vor­aus, dass der ein­ge­führ­te Gegen­stand für die Zwe­cke der umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Umsät­ze des Unter­neh­mens ein­ge­führt wur­de. Das setzt nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs vor­aus, dass das Unter­neh­men den Gegen­stand selbst für die­se Umsät­ze ver­wen­det. Erbringt der ein­füh­ren­de Unter­neh­mer in Bezug auf den ein­ge­führ­ten Gegen­stand dage­gen ledig­lich eine Ver­zol­lungs- oder Beför­de­rungs­dienst­leis­tung, steht ihm daher kein Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug der ent­rich­te­ten Ein­fuhr­um­satz­steu­er zu. Den Erstat­tungs­an­spruch muss der Dienst­leis­ter statt­des­sen bei sei­nem Kun­den gel­tend machen, in des­sen Auf­trag er die Ver­zol­lung vor­ge­nom­men hat, und dem der Vor­steu­er­ab­zug zusteht.