Selbständige und Unternehmer

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sei­ne Vor­ga­ben zur Abschrei­bung von Hard- und Soft­ware inner­halb eines Jah­res um eini­ge Klar­stel­lun­gen und eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung ergänzt.
Die Bun­des­re­gie­rung ver­län­gert die Über­brü­ckungs- und Neu­start­hil­fe mit unver­än­der­ten Kon­di­tio­nen noch­mals um drei Mona­te.
Trotz klei­ne­rer Män­gel und Unge­nau­ig­kei­ten kann ein Fahr­ten­buch steu­er­lich anzu­er­ken­nen sein, wenn die Anga­ben ins­ge­samt voll­stän­dig sind und den pri­va­ten Nut­zungs­an­teil kor­rekt wie­der­ge­ben.
Mit dem Vier­ten Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz wer­den vor allem Fris­ten und bereits bestehen­de Steu­er­erleich­te­run­gen in der Coro­na-Kri­se ver­län­gert.
Solo­selbst­stän­di­ge, die ihren Antrag für die Neu­start­hil­fe direkt stel­len, kön­nen seit dem 14. Janu­ar 2022 den Antrag für die Mona­te Janu­ar bis März 2022 über­mit­teln.
Auch vor Inkraft­tre­ten des Kas­sen­ge­set­zes gab es kein struk­tu­rel­les Voll­zugs­de­fi­zit bei bar­geld­in­ten­si­ven Betrie­ben.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat erneut die Reinves­ti­ti­ons­fris­ten für eine Ersatz­be­schaf­fung um ein Jahr ver­län­gert.
Auch ohne gro­ßes Jah­res­steu­er­ge­setz im letz­ten Jahr hat sich zum Jah­res­wech­sel wie­der eini­ges geän­dert im Steu­er­recht.
Auf­grund einer Absen­kung des Umsatz­steu­er-Durch­schnitts­sat­zes müs­sen pau­scha­lie­ren­de Land­wir­te ab 2022 mit einer etwas höhe­ren Steu­er­be­las­tung rech­nen.
Die Ver­gü­tung eines Arz­tes für die Aus­stel­lung von digi­ta­len Impf­zer­ti­fi­ka­ten führt nicht zu gewerb­li­chen Ein­künf­ten, die eine Gewer­be­steu­er­pflicht zur Fol­ge haben könn­ten.