Klarstellung zur Abschreibung von Hard- und Software

Das Bundesfinanzministerium hat seine Vorgaben zur Abschreibung von Hard- und Software innerhalb eines Jahres um einige Klarstellungen und eine Nichtbeanstandungsregelung ergänzt.

Vor einem Jahr hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um mit einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung die Abschrei­bungs­dau­er für Hard- und Soft­ware auf ein Jahr ver­kürzt. Das Minis­te­ri­um hat damals zwar haar­klein auf­ge­zählt, wel­che Wirt­schafts­gü­ter von der Rege­lung umfasst sind und vie­le ande­re Details gere­gelt, aber eine wich­ti­ge Klar­stel­lung kom­plett aus­ge­las­sen. Es war näm­lich nicht expli­zit von einer Sofort­ab­schrei­bung, also einer vol­len Abschrei­bung im Jahr der Anschaf­fung, die Rede. Eine Abschrei­bung über ein Jahr (z.B. bei Anschaf­fung im Mai Abschrei­bung von 8/12 der Anschaf­fungs­kos­ten im Jahr der Anschaf­fung und 4/12 im Fol­ge­jahr) wür­de aber unnö­ti­gen büro­kra­ti­schen Auf­wand bedeu­ten und die Ent­las­tung durch die Neu­re­ge­lung deut­lich redu­zie­ren.

Ein Jahr spä­ter hat das Minis­te­ri­um das Pro­blem jetzt erkannt und eine Klar­stel­lung zur dama­li­gen Rege­lung erlas­sen. Dem­nach ist die Mög­lich­keit, eine kür­ze­re betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er zugrun­de zu legen, kei­ne beson­de­re Form der Abschrei­bung, kei­ne neue Abschrei­bungs­me­tho­de und kei­ne Sofort­ab­schrei­bung. Auch bei einer Nut­zungs­dau­er von nur einem Jahr gilt, dass die Abschrei­bung im Zeit­punkt der Anschaf­fung oder Her­stel­lung beginnt und die Wirt­schafts­gü­ter in das Bestands­ver­zeich­nis auf­zu­neh­men sind. Das Minis­te­ri­um stellt aller­dings auch klar, dass die Anwen­dung ande­rer Abschrei­bungs­me­tho­den (z.B. Sofort­ab­schrei­bung für gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter) für die­se Wirt­schafts­gü­ter eben­falls mög­lich ist.

Außer­dem erlässt das Minis­te­ri­um eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für den Fall, dass die Abschrei­bung im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung in vol­ler Höhe vor­ge­nom­men wird. Damit gibt es nun zwar kein gesetz­li­ches, aber immer­hin in der Pra­xis eine Wahl­mög­lich­keit, Hard- und Soft­ware im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung voll abzu­schrei­ben oder peri­oden­ge­recht auf die­ses und das Fol­ge­jahr zu ver­tei­len, wenn die Anschaf­fung oder Her­stel­lung nicht in den Janu­ar fällt.