Personal, Arbeit und Soziales

Bei der Ent­sen­dung eines Arbeit­neh­mers ins Aus­land muss der Arbeit­ge­ber die vol­le Rei­se­zeit als Arbeits­zeit ver­gü­ten.
Für eini­ge Län­der haben sich die Kauf­kraft­zu­schlä­ge geän­dert, die Arbeit­ge­ber ihren Arbeit­neh­mern im Aus­land steu­er­frei zah­len kön­nen.
Der Bun­des­rat und der Bun­des­tag haben sich mit dem Ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 beschäf­tigt und vor der Ver­ab­schie­dung noch eini­ge wei­te­re Ände­run­gen vor­ge­nom­men.
Im kom­men­den Jahr steht vor allem im Osten eine deut­li­che Anhe­bung der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen und ande­rer Grenz­wer­te in der Sozi­al­ver­si­che­rung an.
Aus den vom Arbeit­ge­ber über­nom­me­nen Kos­ten für einen rein betrieb­lich ver­an­lass­ten Umzug des Arbeit­neh­mers ist der Vor­steu­er­ab­zug mög­lich.
Die Lie­fe­rung einer Sach­leis­tung an die Haus­an­schrift des Arbeit­neh­mers ist ein zusätz­li­cher Sach­be­zug in Höhe der dafür anfal­len­den Ver­sand­kos­ten.
Ein vom Arbeit­ge­ber orga­ni­sier­ter Shut­tle­trans­fer zur Betriebs­ver­an­stal­tung zählt nicht als geld­wer­ter Vor­teil für die 110 Euro-Gren­ze.
Zum 1. Janu­ar 2019 wird der gesetz­li­che Min­dest­lohn wie­der ange­ho­ben auf dann vor­aus­sicht­lich 9,19 Euro pro Stun­de.
Das Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 sieht Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er, Steu­er­vor­tei­le für Elek­tro-Dienst­wa­gen und eine Neu­re­ge­lung des Ver­lust­ab­zugs bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten vor.
Ob die Leis­tung des Arbeit­ge­bers ins­ge­samt als Abfin­dung steu­er­pflich­tig ist oder nur ein­zel­ne Teil­zah­lun­gen, hängt davon ab, ob alle Teil­zah­lun­gen als Ersatz für ent­gan­ge­ne Ein­nah­men gezahlt wer­den.