Umsatzsteuer

Die bis zum 31. Dezem­ber 2023 befris­te­te Anwen­dung des ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes für Spei­sen in der Gas­tro­no­mie wird nicht über den Jah­res­wech­sel hin­aus ver­län­gert.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs akzep­tiert, dem­zu­fol­ge der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz für die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung nicht vor­aus­setzt, dass die ver­mie­te­ten Wohn- und Schlaf­räu­me in einem fest mit dem Boden ver­bun­de­nen Gebäu­de lie­gen.
Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat ers­te Hin­wei­se zu der ab 2025 geplan­ten Pflicht zur Aus­stel­lung elek­tro­ni­scher Rech­nun­gen im B2B-Bereich gege­ben.
Nicht in allen Fäl­len ist ein unrich­tig oder unbe­rech­tigt aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er­be­trag an das Finanz­amt zu zah­len.
Ein Dienst­leis­ter, der die Ein­fuhr und Ver­zol­lung eines Gegen­stands im Auf­trag eines ande­ren Unter­neh­mens vor­nimmt, schul­det zwar die Ein­fuhr­um­satz­steu­er, hat aber kei­nen Anspruch auf den Vor­steu­er­ab­zug der Ein­fuhr­um­satz­steu­er.
Der Finanz­aus­schuss des Bun­des­tags hat das Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 bera­ten und zahl­rei­che Ände­run­gen am Gesetz­ent­wurf vor­ge­nom­men.
Auch frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen der Zuschau­er an einen Strea­mer gehö­ren zu des­sen umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men aus der Erbrin­gung einer Unter­hal­tungs­leis­tung.
Der vom Bun­des­ka­bi­nett ver­ab­schie­de­te Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes ent­hält zusätz­li­che Ver­bes­se­run­gen bei der Abschrei­bung und eini­ge wei­te­re Ände­run­gen.
Für den Vor­steu­er­ab­zug aus den Kos­ten einer Betriebs­ver­an­stal­tung gibt es kei­nen Frei­be­trag, son­dern allen­falls eine Frei­gren­ze von 110 Euro je Teil­neh­mer.
Die Auf­tei­lung der Vor­steu­er bei einem sowohl für umsatz­steu­er­pflich­ti­ge als auch umsatz­steu­er­freie Umsät­ze ver­wen­de­ten Fahr­zeug rich­tet sich nach der Fahr­leis­tung für die jewei­li­gen Umsät­ze.