Einkommensteuer — Immobilien

Für die bis Ende 2019 abzu­schlie­ßen­de Reform der Grund­steu­er lie­gen jetzt ers­te Eck­punk­te vor, die erneut auf ein eher kom­ple­xes Bewer­tungs­ver­fah­ren hin­deu­ten.
Die geplan­te Son­der­ab­schrei­bung zur Föde­rung des Baus güns­ti­ger Miet­woh­nun­gen hat der Bun­des­rat vor­erst von der Tages­ord­nung genom­men.
Der Gewinn aus der Ent­schä­di­gung für die Ent­eig­nung eines Grund­stücks durch die Gemein­de ist grund­sätz­lich steu­er­frei, weil der Gewinn nicht auf einen Ver­kauf durch den Eigen­tü­mer zurück­geht.
Bei der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und der Steu­er­erklä­run­gen für 2018 sind eini­ge Ände­run­gen aus dem letz­ten Jahr zum ers­ten Mal zu beach­ten.
Für die Bemes­sung der Grund­steu­er im Ertrags­wert­ver­fah­ren ist eine Zurück­rech­nung der zugrun­de zu legen­den Mie­te aus den aktu­el­len Miet­spie­geln nicht zuläs­sig.
Eine ein­ma­li­ge Ent­schä­di­gung für die Wert­min­de­rung eines Grund­stücks durch die Über­span­nung mit einer Strom­lei­tung ist nicht steu­er­pflich­tig.
An der geplan­ten Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nun­gen haben sowohl die Bun­des­län­der als auch Exper­ten zum Teil deut­li­che Kri­tik geübt.
Der Bun­des­rat for­dert die Ein­füh­rung einer Gewer­be­steu­er-Baga­tell­gren­ze für Mie­ter­strom­mo­del­le sowie Baga­tell­gren­zen bei der Ein­kom­men- und Umsatz­steu­er für die Ein­spei­se­ver­gü­tung von Klein­an­la­gen.
Bei einer Ver­mie­tung von Arbeits­räu­men in den eige­nen Räu­men an den Arbeit­ge­ber ist ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nur mög­lich, wenn mit einer Über­schuss­pro­gno­se eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht nach­ge­wie­sen wird.
Noch gibt es kei­ne Fest­le­gung auf ein bestimm­tes Kon­zept zur Neu­re­ge­lung der Grund­steu­er, auch wenn bis zum Jah­res­en­de ein ers­ter Ent­wurf vor­lie­gen soll.